OLG Koblenz kippt intransparente Drosselungsklausel in 1&1-Unlimited-Tarifen

Stand: 06. August 2026

OLG Koblenz vom 30.07.2026 (2 UKl 4/25)

Die 1&1 Telecom GmbH hatte in ihren Unlimited-Mobilfunktarifen ein unbegrenztes Highspeed-Datenvolumen beworben, sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch vorbehalten, die Datenübertragung bei einem „unüblichen Verbrauchsverhalten“ zu drosseln oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Welches Datenvolumen als üblich gilt, ließ die Klausel offen.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und Verbraucher:innen unangemessen benachteiligt.

Die Beklagte bot ihre „1&1 Unlimited“-Tarife mit Formulierungen wie „Unbegrenztes Datenvolumen“ und „Surfen, Chatten, Mailen – ohne Limit“ an. In ihrer Leistungsbeschreibung behielt sie sich jedoch vor, bei „exzessiver Nutzung des Datenvolumens“ die Geschwindigkeit zu drosseln, die Datenübertragung einzustellen oder den Vertrag zu kündigen, sobald Kund:innen die „übliche Nutzung“ von Endkund:innen im selben Tarif überschreiten. Nach erfolgloser Abmahnung ging die Verbraucherzentrale NRW gegen die Klausel vor.

Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte beide Absätze der Klausel für unwirksam. Der Kunde könne bei Vertragsschluss nicht erkennen, welches Datenvolumen ihm zusteht und ab wann die Beklagte von einer überhöhten Nutzung ausgeht, da eine Definition der „üblichen Nutzung“ fehle und diese sich zudem laufend ändere.

Die Revision wurde nicht zugelassen.