EmpCo-Richtlinie: Was sich beim Einkaufen für Verbraucher:innen ändert

Stand: 24. September 2026

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Regeln, die Sie beim Einkaufen besser schützen sollen. Die Verbraucherzentralen informieren, worauf Sie bei Nachhaltigkeitsaussagen auf Produkten achten sollten und welche Hinweise Händler künftig geben müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundlage ist eine EU-Richtlinie, die sogenannte EmpCo-Richtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit zwei Gesetzen in nationales Recht überführt.
  • Es gelten strengere Vorgaben, wie Unternehmen mit Nachhaltigkeitsaussagen wie "umweltfreundlich" oder "nachhaltig" werben dürfen. 
  • Händler müssen Sie vor dem Kauf klarer über die gesetzliche Gewährleistung informieren.

Was ändert sich bei der Umweltwerbung?

Bisher konnten Unternehmen relativ frei mit Begriffen wie "umweltfreundlich", "grün" oder "ökologisch" werben, ohne das näher zu belegen. Das ist ab dem 27. September 2026 nicht mehr erlaubt.

Allgemeine Umweltaussagen müssen erklärt oder durch staatliche Umweltzeichen, wie zum Beispiel den "Blauen Engel", belegt werden. Wirbt ein Unternehmen zum Beispiel auf einer Verpackung mit "nachhaltig", muss direkt dort – also auf derselben Verpackung – stehen, was damit genau gemeint ist. Das gilt auch für Werbeaussagen auf einer Website, einem Plakat oder im Prospekt. Fehlen hier die Erläuterungen oder Belege, sollten Sie misstrauisch sein. 

Auch Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Regeln. Siegel und Labels dürfen nicht mehr beliebig vergeben oder verwendet werden, sondern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erlaubt sind nur noch Nachhaltigkeitssiegel, die auf unabhängigen Zertifizierungssystemen oder staatlichen Stellen basieren.

Verlässliche und etablierte staatliche Siegel sind beispielsweise das EU-Biosiegel, das EU-Ecolabel oder das deutsche Umweltzeichen Blaue Engel. Weitere geprüfte und bewertete Nachhaltigkeitssiegel finden Sie auf dem Portal Siegelklarheit.

Was ändert sich beim Einkaufen selbst?

Händler müssen künftig unter anderem einheitlich über die gesetzliche Gewährleistung informieren, also über Ihre Rechte, wenn eine Ware mangelhaft ist (zum Beispiel Ersatzlieferung oder Reparatur).

  • Im Laden: Der Hinweis kann zum Beispiel als Aushang an der Wand oder neben der Kasse angebracht werden.
  • Im Onlinehandel: Der Hinweis muss auf der Website zu finden sein.

Wichtig: Diese Pflicht gilt nur für den Verkauf von Waren, also für Gegenstände, die Sie kaufen. Bei Dienstleistungen (wie beim Friseur oder einer Reparatur) oder bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort im Laden abgewickelt werden (wie der Kauf eines Brötchens beim Bäcker), gilt sie nicht.

Freiwillige Haltbarkeitsgarantie

Manche Hersteller bieten freiwillig eine kostenlose Garantie von mehr als zwei Jahren auf ihr gesamtes Produkt an. Informiert der Hersteller den Händler darüber, muss Sie der Händler auf diese Garantie hinweisen.

Was passiert, wenn ein Händler sich nicht daran hält? 

Hält sich ein Händler nicht an die neuen Informationspflichten, bleiben die geschlossenen Verträge wirksam. Bei Online-Käufen verlängert sich auch die Widerrufsfrist nicht. Ihre Gewährleistungsrechte beim Kauf behalten Sie auch dann, wenn der Gewährleistungshinweis nicht aushängt. 

Für den Anbieter kann es aber unangenehm werden: Ihm drohen Abmahnungen oder Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs.

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