Pfändungsschutzkonto: Die Bescheinigung
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Individuell und persönlich: Unsere Beratung
Darum geht's in dieser Beratung - und das kostet sie
Wer ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) und höhere Einkünfte als den Grundfreibetrag hat, kann diesen durch Vorlage einer Bescheinigung heraufsetzen lassen. Dafür gibt es gesetzlich definierte Gründe, z. B. Unterhaltspflichten oder Bezug von Sozialleistungen.
Im Rahmen unserer Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung erteilen wir solche Bescheinigungen für Bürger:innen der jeweiligen Kommune. Ob Sie dafür einen Termin benötigen oder zu einer P-Konto-Sprechstunde die Beratungsstelle aufsuchen können, entnehmen Sie bitte den Angaben der jeweiligen Beratungsstelle.
Um die Bescheinigung ausstellen zu können, benötigen wir entsprechende Nachweise von Ihnen. In der Rubrik "Unterlagen zur Vorbereitung" können Sie sich informieren, welche das sein können.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit die P-Konto-Bescheinigung online zu beantragen.
Kosten: Unsere Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist kostenlos
Unterlagen zur Vorbereitung
Je nach dem, für welche Lebenssachverhalte Sie eine Erhöhung benötigen, bringen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen mit:
- Kontoverbindung allgemein: Kontodaten / Kontoinhaber:in / IBAN ; Kontoauszüge laufender und letzter Monat
- Ehepartner:in / eingetragene Lebenspartnerschaft: Heirats- / Ehe- / Lebenspartnerschafts-Urkunde (Urkunde vom Standesamt); bei Eheschließung im Ausland mit beglaubigter Übersetzung
- Getrenntlebende Partner:innen, denen Unterhalt gezahlt wird: Heirats-/ Ehe-/ Lebenspartnerschafts-Urkunde (Urkunde vom Standesamt) und aktueller Kontoauszug/ Quittung aus der die Zahlung hervorgeht oder schriftliche Bestätigung Zahlungsempfänger:in bei Barzahlung
- Geschiedene Partner:innen, denen Unterhalt gezahlt wird: Scheidungsurteil/ Unterhaltsurteil und aktueller Kontoauszug/ Quittung aus der die Zahlung hervorgeht oder schriftliche Bestätigung Zahlungsempfänger:in bei Barzahlung
- Kinder im Haushalt (leibliche und Adoptivkinder): Geburts-/ Adoptionsurkunde oder vergleichbarer Nachweis (Einschulungsbescheid/ Kinderbetreuungsgebühren etc.); bei ausländischer Urkunde zusätzlich eine beglaubige Übersetzung
- Kinder außerhalb des Haushalts, für die Unterhalt gezahlt wird (leibliche und Adoptivkinder): Geburts-/ Adoptionsurkunde oder vergleichbarer Nachweis (Einschulungsbescheid/ Kinderbetreuungsgebühren etc.) und aktueller Kontoauszug/ Quittung aus der die Zahlung hervorgeht oder schriftliche Bestätigung Zahlungsempfänger:in bei Barzahlung
- Kindergeld: Aktueller Kontoauszug aus dem die Kindergeldgutschrift und als Absender die Familienkasse hervorgeht
- Kinderzuschlag: Bescheid von der zahlenden Stelle
- Bürgergeld oder Sozialhilfe für Personen der Bedarfsgemeinschaft geht auf das Konto ein: Bescheid, aus dem die Leistung für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hervorgeht
- Leistungen zum Ausgleich eines Mehraufwands für Körper- oder Gesundheitsschäden, z. B. Blindengeld, Pflegegeld, Kleiderverschleißzulage, Kraftfahrzeughilfe, Schwerstbeschädigtenzulage u. v. m.: Bescheid von der zahlenden Stelle
- Einmalige Sozialleistungen, z. B. Erstattung für Kind nach Geburt, Kosten für Klassenfahrten, Heizkostenbeihilfe, Verhinderungspflege u. v. m.: Bescheid von der zahlenden Stelle oder Kontoauszug mit der Zahlung
Hinweis für Selbständige / freiberuflich Tätige
Gemäß den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfen die Verbraucherzentralen eine Rechtsberatung ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durchführen. Dies bedeutet, dass wir selbständig oder freiberuflich Tätigen keine Auskunft geben dürfen, wenn die geschilderten Sachverhalte Verträge betreffen, die im Rahmen der selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit geschlossen wurden. Daher können wir Sie leider nicht beraten.
Bitte wenden Sie sich für eine Bratung an eine:n Rechtsanwält:in. Das Rechtsanwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer kann Sie bei der Suche unterstützen.





