Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Im Gegensatz zu "normalen" Girokonten wird ein Kontoguthaben hier gegen Pfändung geschützt.
LG Köln: Keine Bedingungen für Pfändungsschutzkonto
Banken müssen ein bestehendes Konto auf Verlangen der Kunden ohne Bescheinigungen in Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Die Verbraucherzentrale NRW hat in einem Verfahren gegen die Postbank gewonnen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Musterbriefe und Beratung
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