Stromanbieter "grüüün" kündigt Lieferende zum 31. Oktober an: Was Kund:innen jetzt wissen sollten

Stand: 30. Oktober 2026

Der Stromanbieter "grüüün" will nur noch bis zum 31. Oktober 2026 liefern. Inzwischen hat die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren eingeleitet. Wichtig für Kund:innen: Ihr Strom fließt auch nach dem 31. Oktober weiter. Läuft Ihr Vertrag noch länger, sollten Sie jetzt Ihre Ansprüche prüfen. Auch eine Sammelklage wird geprüft.

  • Ihre Stromversorgung ist gesichert. Selbst wenn Sie aktiv keinen neuen Vertrag abschließen, beliefert Sie nach einer Liefereinstellung durch "grüüün" ab 1. November der örtliche Grundversorger - meist aber zu einem höheren Preis.
  • Vergleichen Sie Tarife. Gibt es günstigere Angebote, sollten Sie nicht in der Grundversorgung bleiben. Das gilt besonders, wenn Sie Schadensersatz verlangen wollen. Dokumentieren Sie dann auch Ihre Suche nach einem neuen Tarif.
  • Ihr Vertrag geht nicht automatisch auf einen anderen Anbieter über. Das von "grüüün" empfohlene Angebot ist nur eine von vielen Möglichkeiten.
  • Läuft Ihr Vertrag noch länger, fordern Sie "grüüün" in Textform und mit kurzer Frist auf, Sie über den 31. Oktober hinaus zu beliefern.
  • Lesen Sie am 31. Oktober Ihren Zählerstand ab und dokumentieren Sie ihn.
  • Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft eine Sammelklage.

Was hat Stromanbieter "grüüün" getan?

Die Münch Energie GmbH & Co. KG aus Rugendorf beliefert unter der Marke "grüüün" Haushaltskund:innen mit Strom. In ihrer Kundeninformation („Wir müssen aufgeben“) kündigt sie an, ihr „nationales Angebot für Verbraucher zum 31. Oktober 2026“ zu beenden. Sie liefere „bis maximal Ende Oktober“, erstelle Anfang November eine Abschlussrechnung und zahle Guthaben „selbstverständlich“ aus. Als Alternative empfiehlt das Unternehmen einen bestimmten Nachfolgeanbieter, weist aber darauf hin, dass die Kund:innen zu jedem Anbieter wechseln können.

Als Grund nennt grüüün „mehrere politische Entscheidungen der letzten Monate“. Dabei beruft sich das Unternehmen teilweise auf Rechtsänderungen, die noch gar nicht in Kraft getreten sind.

Was unternimmt die Bundesnetzagentur gegen "grüüün"?

Am 20. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren gegen die Münch Energie GmbH & Co. KG eingeleitet. Sie prüft, ob das Unternehmen seine Tätigkeit beenden will, ohne dies rechtzeitig angezeigt zu haben. Außerdem untersucht sie, ob die Kundeninformationen den gesetzlichen Anforderungen an Information und Transparenz genügen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur hatte "grüüün" die Beendigung seiner Tätigkeit dort nicht angezeigt.

Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt, dass ein Lieferant die Beendigung seiner Tätigkeit spätestens drei Monate vorher bei der Bundesnetzagentur anzeigt und gleichzeitig seine Kund:innen informiert (§ 5 EnWG). Für ein Lieferende am 31. Oktober hätte das bis Ende Juli geschehen müssen. So sollen vor allem Haushaltskund:innen rechtzeitig auf das Ende ihrer Belieferung reagieren können. Die Verträge mit den Kund:innen bleiben davon unberührt (§ 5 Abs. 2 S. 5 EnWG): Hat sich ein Lieferant zu einer längeren Belieferung verpflichtet, rechtfertigt auch eine ordnungsgemäße Anzeige keinen Vertragsbruch.

Die Bundesnetzagentur kann rechtswidriges Verhalten untersagen und Bußgelder verhängen.

Wichtig für Sie: Das Verfahren klärt nicht, welche Ansprüche Sie persönlich haben.

Bekomme ich ab November unabhängig von "grüüün" weiter Strom?

Ja. Niemand sitzt im Dunkeln. Wenn Sie bis dahin aktiv keinen neuen Vertrag abschließen, übernimmt der örtliche Grundversorger die Belieferung. Ob dies als Grundversorgung oder als Ersatzversorgung geschieht, kann im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden. Wir gehen von einer Grundversorgung ab dem 1. November aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt durch den Stromverbrauch dann kein Vertrag mit dem Grundversorger in der Grundversorgung zustande, wenn Kund:innen bereits anderweitig einen neuen Liefervertrag geschlossen haben oder nicht wissen, dass ihr bisheriger Anbieter sie nicht mehr beliefert. "grüüün" hat das Lieferende jedoch angekündigt. 

Anders wäre es, wenn Ihr Anbieter "grüüün" Ihren Zähler nicht mehr beliefern könnte, weil seine Verträge zur Nutzung des Stromnetzes gekündigt wurden. In diesem Fall würden Sie für bis zu drei Monate in der Ersatzversorgung vom Grundversorger beliefert. Ein Vertragsabschluss in der Grundversorgung ist in dieser Zeit durch das Energiewirtschaftsgesetz ausgeschlossen.

Beide Tarife sind in der Regel teurer als ein Sondervertrag. Sie können aber jederzeit wechseln: Die Grundversorgung lässt sich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, die Ersatzversorgung endet, sobald ein neuer Liefervertrag beginnt.

Wer Sie nach dem 31. Oktober tatsächlich beliefert, erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber oder beim örtlichen Grundversorger.

Darf "grüüün" meinen Stromvertrag einfach beenden?

Nach unserer Einschätzung nicht ohne Weiteres. Ob und wann Ihr Vertrag endet, richtet sich nach der Laufzeit und der Kündigungsfrist in Ihrem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Beides lässt sich nur anhand Ihrer Vertragsunterlagen prüfen.

In der persönlichen Mitteilung an die Kund:innen („Wir müssen aufgeben!“) erklärt "grüüün" keine ausdrückliche Kündigung. Auch in seinen Antworten auf häufige Fragen (FAQ) heißt es auf der Unternehmensseite auf die Frage, ob der Vertrag beendet sei, lediglich, man stelle die Belieferung spätestens zum 31. Oktober ein. Die Ankündigung lässt sich daher auf zwei Arten verstehen:

  • Als Kündigung: Eine ordentliche Kündigung braucht keinen Grund, ist aber nur im Rahmen der vereinbarten Vertragslaufzeit und der vertraglichen Kündigungsfrist wirksam. Haben Sie die Mitteilung erst Anfang Oktober erhalten, dürfte schon eine übliche Kündigungsfrist von einem Monat zum 31. Oktober nicht eingehalten sein. Hier ist aber Einzelfallprüfung notwendig. Eine außerordentliche Kündigung vor Ablauf der Laufzeit setzt nach § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen wichtigen Grund voraus. Die Fortsetzung des Vertrags müsste für den Anbieter unzumutbar sein. Erwartete, noch nicht geltende Rechtsänderungen gehören nach unserer Auffassung zum unternehmerischen Risiko, das ein Stromanbieter selbst trägt. Einen wichtigen Grund sehen wir darin nicht.
  • Als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung: Dann kommt Schadensersatz statt der Leistung in Betracht (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB). Eine Frist zur Weiterbelieferung ist in diesem Fall rechtlich nicht erforderlich. Wir empfehlen sie trotzdem vorsorglich, weil offen ist, wie ein Gericht die Ankündigung bewerten würde.

"Grüüün" räumt in den FAQ ein, eine „Strompreisgarantie“ versprochen zu haben. Ob daraus die Pflicht folgt, für die gesamte Garantiezeit zu liefern, hängt von der Vertragsgestaltung ab und ist offen. Gerichtlich ungeklärt ist insbesondere, ob ein Anbieter, der eine Preisgarantie über die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von zwei Jahren hinaus gibt, damit zugleich stillschweigend auf eine ordentliche Kündigung für diesen Zeitraum verzichtet.

Stellt "grüüün" die Lieferung vorzeitig ein, obwohl das Unternehmen weiter liefern müsste, kommt Schadensersatz in Betracht. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn Ihnen dadurch tatsächlich ein Schaden entsteht. Das ist vor allem der Fall, wenn Sie bei einem neuen Anbieter mehr zahlen als bei "grüüün". Verlangen können Sie dann die Preisdifferenz bis zum regulären Ende Ihres "grüüün"-Vertrags.

Was sollte ich als "grüüün"-Kund:in jetzt tun?

Unterlagen sichern. Bewahren Sie die Vertragsunterlagen mit Preisen, Laufzeit und AGB sowie alle Mitteilungen von "grüüün" auf. Halten Sie fest, wann Sie die Mitteilung erhalten haben.

Weiterbelieferung fordern. Läuft Ihr Vertrag über den 31. Oktober hinaus und wollen Sie Schadensersatz geltend machen? Dann widersprechen Sie der vorzeitigen Beendigung in Textform, zum Beispiel per E-Mail. Fordern Sie "grüüün" darin auf, Ihnen mit kurzer Frist verbindlich zu bestätigen, dass Sie über den 31. Oktober hinaus zu den vereinbarten Bedingungen beliefert werden. Behalten Sie sich Schadensersatz ausdrücklich vor. Wählen Sie, wenn noch möglich, die Frist so, dass sie vor dem 31. Oktober abläuft.

Tarife vergleichen. Vergleichen Sie Angebote auf dem gesamten Markt. Das von "grüüün" empfohlene Unternehmen müssen Sie nicht wählen. Preisgarantie, Laufzeit und sonstige Tarifbedingungen aus Ihrem "grüüün"-Vertrag gehen auf einen neuen Vertrag nicht über. Gibt es günstigere Tarife als beim Grundversorger, sollten Sie nicht in der Grundversorgung bleiben.

Neuen Tarif wählen und Suche dokumentieren. Reagiert "grüüün" nicht innerhalb der gesetzten Frist oder lehnt das Unternehmen eine Weiterbelieferung endgültig ab, wählen Sie einen möglichst günstigen neuen Tarif. Wer Schadensersatz verlangt, muss den Schaden so gering wie möglich halten. Bleiben Sie ohne Not in einem teuren Tarif, kann sich Ihr Anspruch deshalb verringern. Dokumentieren Sie Ihre Suche: Machen Sie Screenshots von Vergleichsportalen und von den Angeboten, die Ihnen konkret zur Auswahl standen. Darauf sollten Datum, Postleitzahl, Jahresverbrauch, Arbeitspreis, Grundpreis, Vertragslaufzeit und die übrigen Tarifbedingungen zu erkennen sein. Bewahren Sie außerdem das Angebot und die Auftragsbestätigung des neuen Anbieters auf. Mit diesen Unterlagen können Sie die Preisdifferenz nachweisen.

Zählerstand dokumentieren. Lesen Sie am 31. Oktober den Zählerstand ab. Machen Sie ein Foto mit Datum oder lassen Sie eine weitere Person das Ablesen bestätigen.

Abbuchungen prüfen. Achten Sie darauf, ob "grüüün" für November noch einen Abschlag einzieht. Eine unberechtigte Lastschrift können Sie bei Ihrer Bank innerhalb von acht Wochen zurückbuchen lassen.

Abschlussrechnung kontrollieren. Die Schlussrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Lieferende vorliegen, bei einem Lieferende am 31. Oktober also bis zum 12. Dezember 2026. Ein Guthaben muss "grüüün" danach innerhalb von zwei Wochen auszahlen (§ 40c EnWG). Vergleichen Sie den abgerechneten Zählerstand mit Ihrer eigenen Ablesung.

Was passiert mit meinem Guthaben bei "grüüün"? 

  "grüüün" spricht in seinen FAQ von einer „Geschäftsaufgabe“. Das Unternehmen kündigt an, im November eine Abschlussrechnung zu verschicken und etwaige Guthaben auszuzahlen. Auf der Webseite heißt es dazu: „Guthaben und zu viel gezahlte Abschläge zahlen wir selbstverständlich mit der Abschlussrechnung im November zurück.“ 

Bislang liegen uns keine Hinweise auf ein Insolvenzverfahren vor. Dass "grüüün" die Auszahlung der Guthaben ankündigt, spricht ebenfalls eher gegen ein solches Verfahren. 

Für Sie würde das einen großen Unterschied machen. In einem Insolvenzverfahren wäre es deutlich schwieriger, Ansprüche durchzusetzen, etwa auf Rückzahlung eines Guthabens oder auf Schadensersatz. Sie könnten Ihre Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens bei der Insolvenzverwaltung anmelden. Diese trägt die Forderung in die sogenannte Insolvenztabelle ein und prüft, ob sie berechtigt ist. Ob und in welcher Höhe Sie am Ende Geld erhalten, wäre ungewiss. 

Wo bekomme ich Hilfe?

Die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW können Sie bei Ihrem weiteren Vorgehen unterstützen. Sie können die Bundesnetzagentur zudem über Ihren Fall informieren, vor allem darüber, wann Sie die Mitteilung von "grüüün" erhalten haben.

Für die Dauer eines Aufsichtsverfahrens der Bundesnetzagentur muss die Schlichtungsstelle Energie ein Schlichtungsverfahren in derselben Angelegenheit nach dem EnWG aussetzen.

Der vzbv prüft die Einlegung einer Sammelklage. Betroffene können sich kostenlos auf sammelklagen.de/grüüün für einen News-Alert der Verbraucherzentrale anmelden. So erfahren sie sofort, wenn eine Sammelklage startet.

 

 

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