Digitale Dienste: Was regelt der Digital Services Act?

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Mit dem Digital Services Act (DSA) und dem Digital Markets Act (DMA) entsteht ein neuer, europäischer Rechtsrahmen für digitale Dienste. Wir geben einen Überblick über die Änderungen.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Digital Services Act (DSA) und der Digital Markets Act bilden ein einheitliches Regelwerk, das in der gesamten Europäischen Union gilt.
  • Der DSA verpflichtet digitale Dienstleister, vor allem Online-Plattformen, zu mehr Schutz und Transparenz für Verbraucher:innen.
  • Es gilt der Grundsatz: Was offline illegal ist, muss auch online illegal sein
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Was regelt der Digital Services Act (DSA)?

Der DSA soll künftig die Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienste innerhalb der EU regeln. Damit ist eines der wichtigsten digitalpolitischen Regelwerke in Europa geschaffen.

Die neuen Regelungen sollen zusammen mit dem Digital Markets Act zu einer Art Grundgesetz für das Internet werden.

Als EU-Verordnung gilt der DSA seit dem 17. Februar 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass es einer weiteren nationalen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf.

Schon seit 25. August 2023 müssen sehr große Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern pro Monat in der EU erste Vorgaben umsetzen: etwa neue Transparenzregeln und Beschwerde-Möglichkeiten.

Ziel ist es, Grundregeln für das Marktverhalten von digitalen Dienstanbietern zu schaffen und Verbraucher:innen Rechtsschutzmöglichkeiten an die Hand zu geben.

Ob die EU-Verordnung das einlösen kann, was sie verspricht, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Die Evaluation wird bis Anfang 2027 erfolgen. Der Erfolg wird auch maßgeblich davon abhängen, wie gut die EU-Länder noch verbleibende Details klären: Sie sind unter anderem für weite Teile der Aufsicht zuständig.

In Deutschland wird der DSA künftig durch das geplante Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umgesetzt. Bisher liegt hierfür lediglich ein Referentenentwurf vor. Das Gesetz soll das deutsche Recht an die EU-Verordnung (DSA) anpassen. Zur Durchführung des DSA werden darin insbesondere die Bundesnetzagentur als zuständige nationale Koordinierungsstelle für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten und zur Durchsetzung des DSA benannt.

Was sind Digitale Dienste und warum sollen sie reguliert werden?

Digitale Dienstleistungen beeinflussen und erleichtern unser Leben auf vielfältige Weise. Sie werden beispielsweise genutzt, um miteinander zu kommunizieren, online einzukaufen, Informationen im Netz zu finden oder auch für digitale Unterhaltung wie Gaming, Musik oder Filme. Es gibt also viele Kategorien von Online-Diensten, von einfachen Websites über App-Stores bis hin zu Online-Plattformen.

Mit fortschreitender technischer Entwicklung können Online-Plattformen Ihnen erhebliche Vorteile bieten, gleichzeitig können einzelne Konzerne mit steigender Marktmacht den Wettbewerb und den Verbraucherschutz schwächen. Der Digital Services Act benennt eine Reihe problematischer Verhaltensweisen. Zu unterlassen sind etwa:

  • der Handel mit illegalen Waren, Aktivitäten und Inhalten sowie
  • die bisher weitestgehend unkontrollierte Datennutzung bekannter Plattform-Giganten.

Künftig sollen Unternehmen durch den DSA gegen illegale Inhalte und für mehr Transparenz stärker in die Verantwortung genommen werden, um Verbraucher:innen zu schützen.

Online-Dienste-Anbieter müssen für ein Online-Umfeld sorgen, in dem Sie als Verbraucher:in sicher online einkaufen können und im Rahmen der Meinungsfreiheit Ihre Ideen äußern und miteinander kommunizieren können.

Für wen gilt der Digital Services Act?

Unternehmen und Händler:innen, die online ihre Vermittlungsdienste im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) anbieten, müssen die neuen Regeln des Digital Services Acts beachten. Bisher fallen 19 große Online-Dienste mit jeweils mehr als 45 Millionen aktiven Nutzenden pro Monat unter die Vorgaben.

Seit 24. Februar 2024 sollen die Regeln auch für kleinere Unternehmen gelten. Über die Zuordnung als großer Onlinedienst gibt es bereits Streitigkeiten der Anbieter und laufende Gerichtsverfahren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Anbieter von digitalen Diensten. Die Größe hat dabei zwar grundsätzlich keine Relevanz, denn sowohl Kleinstunternehmen als auch große Unternehmen sind betroffen. Dabei unterscheidet sich jedoch der Umfang, der zu befolgenden Regelungen und Sorgfaltspflichten – in Relation zu der Art und Größe des Dienstes. Das gilt unabhängig davon, ob diese in der EU oder außerhalb niedergelassen sind. Weiterhin müssen die betroffenen Vermittlungsdienste eine wesentliche Verbindung zur EU (vgl. Art. 3 lit. e) aufweisen. Dies kann zum einen durch eine Niederlassung des Dienste-Anbieters in der EU gegeben sein.

Für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen – dazu gehören zum Beispiel Amazon und Zalando, Google Maps sowie Plattformen wie Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok, X (ehemals Twitter) und YouTube; auch Wikipedia zählt dazu – gelten zusätzlich seit 25. August 2023 besondere Vorschriften.

Dabei sind die Anforderung strenger als für kleinere Unternehmen, da aus Sicht der EU von ihnen ein größeres Risiko für Nutzer:innen ausgeht, da sie über

  • Newsfeeds,
  • Werbemaßnahmen
  • sowie Onlineshops

einen enormen Einfluss auf die Meinungsbildung und das Kaufverhalten haben.

Was ändert sich und wer setzt die neuen Pflichten der Anbieter durch?

Der DSA wird eine zweigliedrige Struktur für die Rechtsdurchsetzung etablieren.

  1. Einerseits bekommen Sie durch den DSA konkret festgeschriebene Rechte, um sich selbst zu wehren – gegen Onlineplattformen, aber auch gegen andere Nutzende, beispielsweise wenn diese illegale Inhalte veröffentlichen. Daher sollen die Onlineplattformen entsprechende Beschwerdeverfahren bereitstellen.
    Angegriffen werden können etwa Entscheidungen von Plattformen, Inhalte zu löschen oder gerade nicht zu löschen oder auch wenn Ihnen auf einer Plattform der Zugang verweigert wird. Bei diesen Entscheidungen müssen die Anbieter künftig offen und nachvollziehbar erklären, wie sie zum jeweiligen Ergebnis gekommen sind und nutzende Personen können diesen Entscheidungsprozess dann auch mit Rechtsmitteln überprüfen lassen.
  2. Andererseits sind die EU-Mitgliedstaaten aufgerufen zuständige Stellen für die behördliche Rechtsdurchsetzung zu benennen, die dann selbsttätig gegen Anbieterverstöße vorgehen und etwa empfindliche Bußgelder verhängen können.
    Hierzu gehört auch, dass persönliche Daten von Kindern beispielsweise nicht mehr genutzt werden dürfen, um personalisierte Werbung auszuspielen. Marktplätze, wie Ebay oder Amazon müssen viel genauer prüfen, was auf ihren Plattformen verkauft wird und wer agiert.

Die Durchsetzung der Anforderungen aus dem Digital Services Act liegt überwiegend in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Einzig die Überwachung und Durchsetzung des DSA gegenüber sehr großen Online-Plattformen und -Suchmaschinen erfolgt durch die EU-Kommission.

Die Beaufsichtigung der übrigen Vermittlungsdienste erfolgt durch eine oder mehrere Behörden:

  • Zuständig für die Durchsetzung des DSA soll in Deutschland die Bundesnetzagentur als DSA-Koordinator sein.
  • Der DSA-Koordinator für digitale Dienste ist die zentrale Stelle der DSA-Durchsetzung auf nationaler Ebene.
  • Nur zur Durchsetzung und Überwachung wird in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten eingerichtet (§ 12 Abs. 2 DDG-RefE).

Nach dem DSA sollen Anbieter von Online-Plattformen Beschwerde-Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern ("trusted flaggers") eingereicht werden, vorrangig behandeln. Dabei handelt es sich um spezialisierte Einrichtungen mit besonderen Fachkenntnissen bei der Erkennung rechtswidriger Inhalte. Die Hinweisgebenden müssen von den Plattformen unabhängig sein und jährliche Berichte bereitstellen.

Eine besondere Bedeutung aus Sicht des Verbraucherschutzes wird hierbei verbraucherschützenden Verbänden wie insbesondere den Verbraucherzentralen zukommen. Diese sind durch ihre Beratungstätigkeit und als Aufnahmestelle von Beschwerden naturgemäß sehr nahe am "Ohr der Verbraucher:innen". Daher ist vorgesehen, dass sich diese Verbraucherschutz-Institutionen mit einer vorrangigen Beschwerde-Kompetenz registrieren lassen können (sog. Trusted Flagger Modell), umso schneller und effizienter Anbieterverstöße zur behördlichen Überprüfung zu bringen.

Welche konkreten Rechte erhalten Sie gegenüber Online-Anbietern?

  • Sehr große Online-Plattformen wie X (ehemals Twitter), Facebook und Co. sind schon seit dem 25. August 2023 verpflichtet, den DSA umzusetzen. Unter anderem ist der DSA eine zentrale Kontaktstelle für Nutzende anzugeben, die leicht zugänglich ist. 10 Tage nach dem Start der neuen EU-Vorgaben für große Online-Plattformen schien die Einhaltung der Regeln jedoch noch nicht reibungslos zu funktionieren, so eine Untersuchung des vzbv.
    Bei den untersuchten Angeboten von Amazon, Apple App Store, Facebook und TikTok ist eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer:innen der Dienste zwar auffindbar, jedoch aus Sicht des vzbv nicht immer leicht zugänglich. Beispielsweise sind Kontaktangaben nur schwer zu finden – teilweise sind bis zu 5 Klicks notwendig, bis Sie den Kundenchat nutzen oder eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einsehen können. Stattdessen werden Selbsthilfe-Lösungen hervorgehoben.
  • Die großen Online-Plattformen sind zudem jetzt schon verpflichtet, verständlich anzugeben, nach welchen Kriterien die Empfehlungen und Rankings ihrer Angebote entstehen. Sie müssen die Möglichkeit haben, diese Parameter anpassen zu können.
    Wenn Sie einen Dienst wie Instagram oder TikTok nutzen, haben Sie künftig ein Recht zu erfahren, warum bestimmte Inhalte in Ihrem Feed landen, z.B. in den AGB der Anbieter. Wenn Sie keine Empfehlungen auf Basis Ihrer persönlichen Daten bekommen möchten, können Sie auf ein Opt-Out bestehen.
    Die Untersuchung des vzbv (Stand Ende August 2023) zeigt: Viele Anbieter, wie etwa Amazon, haben diese Regelungen zum Stichtag nicht oder nicht ausreichend umgesetzt. Mittlerweile haben jedoch einige Anbieter nachgebessert.
  • Nutzen Sie einen Online-Dienst, müssen für Sie ab dem 17. Februar 2024 leichtere Möglichkeiten bestehen, illegale Inhalte zu melden. Das war zwar bedingt auch bisher möglich, allerdings war es zu einem gewissen Grad den Unternehmen überlassen, wie sie mit den Meldungen umgehen. Der DSA schafft hier Verbesserung, indem er klarere Regeln aufstellt und eine sorgfältige Prüfung von Meldungen durch die Plattformen vorschreibt.
    Dieses Beschwerde-Management muss für Sie leicht zugänglich sein. Die Entscheidung über eine Beschwerde muss eine Begründung des Anbieters der Online-Plattform enthalten und darf nicht rein automatisiert erfolgen. Darüber hinaus müssen Anbieter von Online-Plattformen eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung vorsehen (vgl. Art. 21 DSA).
  • Werbung darf nutzenden Personen von Online-Plattformen künftig nicht mehr auf Basis sensibler persönlicher Daten ausgespielt werden. Dazu zählen etwa die politische Überzeugung, sexuelle Orientierung oder ethnische Zugehörigkeit. Plattformen müssen zudem jegliche Werbung als solche kennzeichnen und klare Informationen bieten, wer dafür bezahlt hat. Plattformen, die Minderjährige als Zielgruppe haben, müssen zudem besondere Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen, u. a. durch ein vollständiges Verbot zielgerichteter Werbung.
  • Sie bekommen eine "Zentrale Beschwerdestelle", bei der Sie Verstöße gegen den DSA bzw. das neuen DDG (§ 21 DDG-RefE) melden können: Die Bundesnetzagentur ("DSA-Koordinator") ist Ihre zentrale Anlaufstelle während des gesamten Zeitraums eines Beschwerde-Verfahrens.
  • Stoßen Sie bei der Nutzung von Online-Plattformen und Suchmaschinen auf Probleme, können Ihre Erfahrungen und Beschwerden auch den Verbraucherzentralen melden: Beschwerde-Formular

DSA: Welche Herausforderungen stellen sich in Zukunft?

In den kommenden Monaten und Jahren kommt es darauf an, die Rechtsdurchsetzungsregime zu gewährleisten. Dies wird sicherlich einige Zeit dauern und auch mit technischen Eingabeproblemen, rechtlichen Klärungsbedarfen und anderen typischen Startschwierigkeiten verbunden sein.

Wichtig ist, dass diesen bestmöglich begegnet wird und dass insbesondere eine klare Zuständigkeit der Aufsichtsstellen etabliert wird. Sonst drohen Verbraucherbeschwerden im "Behörden-Pingpong" unterzugehen.

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