Unterlassungsklage gegen Deutsche Glasfaser Holding GmbH
Der Anbieter behält sich das Recht vor, einseitig die verwendete Übertragungstechnologie festzulegen und zu ändern. Außerdem sehen die Klauseln vor, dass Verbraucher:innen die Netzinfrastruktur nicht durch eine "übermäßige Inanspruchnahme" belasten dürften und dass dem Anbieter entgegen von § 59 Abs.3 TKG nach Vertragsende ein voller Vergütungsanspruch zusteht.
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen:
I-13 UKl 2/26
Zuständiges Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Geht vor gegen:
Deutsche Glasfaser Holding GmbH
Am Kuhm 31
46325 Borken
Deutschland
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Standdatum:
Verfahrensende: offen








