Urteil gegen 1&1: Keine Drosselung in "Unlimited"-Tarifen

Stand: 03. August 2026

Eigentlich klingt ein "Unlimited"-Tarif so, dass er keine Begrenzung des schnellen Mobilfunk-Datenvolumens hat. 1&1 wollte die Nutzung mit einer schwammigen Klausel einschränken. Die Verbraucherzentrale NRW klagte erfolgreich dagegen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einem "unüblichen Verbrauchsverhalten" in "Unlimited"-Tarifen wollte 1&1 die Geschwindigkeit der Mobilfunkdaten drosseln oder den Vertrag kündigen.
  • Wann eine Nutzung "unüblich" sein sollte, wurde nicht klar.
  • Die unklare Formulierung verstieß gegen das Transparenzgebot, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 2 UKl 4/25).

In den sogenannten "Unlimited"-Tarifen bewirbt 1&1 unbegrenztes Highspeed-Datenvolumen. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behielt sich der Telekommunikationsanbieter jedoch das Recht vor, Verträge bei einem "unüblichen Verbrauchsverhalten" einzuschränken oder zu kündigen. Diese Praxis hielten wir für rechtswidrig und haben 1&1 im März 2025 abgemahnt.

Wir meinen: Wer "unlimited" bestellt, soll auch ohne Limit surfen dürfen. Das Unternehmen war nicht einsichtig, sodass wir klagen mussten. Das Oberlandesgericht Koblenz stimmte uns zu: Mit den Einschränkungen und der Formulierung hat 1&1 gegen das Transparenzgebot verstoßen (Urteil vom 30. Juli 2026, Az. 2 UKl 4/25). Die Einschränkung sei überraschend und gefährde "die Erreichung des Vertragszwecks".

Mit dem Urteil stärkt das Gericht das Recht der Kund:innen aller Anbieter von "Unlimited"-Tarifen. Denn deren Zweck, unbegrenzt schnelles Internet unterwegs zu nutzen, lässt sich mit Klauseln über Einschränkungen nicht vereinbaren.

Auch die Formulierung hat das Gericht moniert – ebenso wie wir. Denn behält sich der Anbieter in einem Tarif Einschränkungen vor, muss er über die Voraussetzungen klar und verständlich informieren. Eine unbestimmte Formulierung wie "unübliches Verbrauchsverhalten" reicht dafür nicht aus.

Das Gericht hat keine Revision zugelassen. 1&1 muss nun also die Klausel streichen oder überarbeiten. Der Anbieter darf schnelles Internet nicht mit Verweis auf diese Bedingung drosseln oder gar Verträge kündigen.

Beratung & Angebote