Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots auf einer Webseite
OLG Hamm vom 12.05.2026 (I-4 UKl 3/25)
OLG Hamm untersagt Aesthetify GmbH die Werbung mit nicht vorhandenen Facharzttiteln. Die Falschbehauptung eines zur Terminbuchung und Patientenkommunikation auf der Webseite eingesetzten Chatbots zur Facharztqualifikation der beiden geschäftsführenden Ärzten ist irreführend und ihnen zuzurechnen.
Das OLG Hamm hat am 12. Mai 2026 entschieden, dass Anbieter für etwaige Falschangaben eines Chatbots verantwortlich sind, welchen sie auf ihrer Webseite zur Terminbuchung und Kommunikation in Echtzeit von Patientinnen und Patienten bereithalten.
Auf die Frage nach einem Facharzttitel der beiden Ärzte im Chatbot, antwortete dieser, dass sie „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ seien, in einer anderen Chatbot-Anfrage wurden sie als, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnet. Während es die Facharzttitel „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ nicht gibt, gibt es „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“. Die Verleihung des Titels setzt allerdings den Abschluss einer Facharztausbildung voraus, welche die beiden Ärzte unstreitig nicht absolviert haben.
Streitgegenständlich war daher vorliegend die Frage, ob die Falschangaben des Chatbots dem Anbieter auch zuzurechnen sind. Dies hat das OLG Hamm bejaht, weil der Einsatz des Chatbots zum einen zu einem geschäftlichen Zweck erfolgt ist, da sich an jede Antwort des Chatbots die Frage nach einer Terminbuchung angeschlossen hat. Zum anderen sei die Frage nach einer Facharztqualifikation für den Anbieter vorhersehbar gewesen, so dass er diese beim vorangegangenen Training des Chatbots hätte berücksichtigen müssen. Dass der Anbieter entsprechenden Einfluss auf den Chatbot hatte, zeigt sich auch daran, dass er unmittelbar nach Bekanntwerden der Falschbehauptungen diese auch im Chatbot abstellen konnte. Da schließlich auch kein Dritter für die Falschbehauptungen haften würde, sei der Anbieter selbst für den Chatbot und etwaige Falschbehauptungen verantwortlich.
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.








