Smartphone-Angebotsaktion bei Lidl: BGH rügt nicht ausreichende Aufklärung über Verfügbarkeit in Werbeprospekt und auf Online-Werbeseite

Stand:
BGH vom 17.09.2015 (I ZR 92/14)
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Der Lebensmitteldiscounter Lidl bewarb im September 2011 in seinem Prospekt und auf der Internetseite www.lidl.de ein Smartphone der Marke "HUAWEI X3". Dieses sollte ab dem 01.09.2011 erhältlich sein, war jedoch kurz nach Ladenöffnung vergriffen.

Der Prospekt enthielt am unteren Ende der Werbeseite den folgenden "Sternchenhinweis":

"Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein [...]".

Auf der Online-Werbeseite befand sich derselbe "Sternchenhinweis" sowie der zusätzliche Hinweis:

"Alle Artikel solange der Vorrat reicht".

Viele Verbraucher beschwerten sich daraufhin darüber, dass die Smartphones in vielen Filialen bereits kurz nach Ladenöffnung vergriffen waren. Der BGH sah in der Prospekt- und Internetwerbung einen Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, der sog. "Lockangebote" verbietet, d.h. Kaufaufforderungen eines Unternehmers ohne Aufklärung über eine vorhersehbare beschränkte Verfügbarkeit. Er teilte die Auffassung der Vorinstanz (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014 - 2 U 90/13), wonach der "Sternchenhinweis" als "reiner Formalhinweis" nicht ausreiche, um über die mangelnde Verfügbarkeit des Produkts aufzuklären. Gleiches gelte für den zusätzlichen Hinweis in der Onlinewerbung "Alle Artikel so lange der Vorrat reicht", da dieser Angabe kein über den "Sternchenhinweis" hinausgehender Informationsgehalt zu entnehmen sei. Der durchschnittliche Betrachter eines Werbeprospekts oder einer Onlinewerbung rechne angesichts eines solchen Hinweises nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr erhältlich ist.

Dem stünde auch der Charakter eines bloßen "Aktionsangebots", das nicht zum regulären Sortiment gehöre nicht entgegen. Der durchschnittliche Verbraucher gehe nicht davon aus, dass die beworbene Ware schon am Vormittag des ersten Angebotstages - also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn - ausverkauft ist.

Daher habe Lidl nicht in ausreichendem Maße auf die bestehende Verfügbarkeitsbeschränkung des Smartphones hingewiesen bzw. aufgeklärt.


Der BGH hatte das Verfahren zur weiteren Beweiserhebung zurück verwiesen an das OLG Stuttgart. Dort wurde das Verfahren durch einen Vergleich beendet, in dessen Rahmen Lidl die ursprüngliche Unterlassungserklärung angenommen hat (Az: 2 U 90/13).

 

BGH vom 17.09.2015 (I ZR 92/14).pdf

OLG Stuttgart vom 23.02.2017 (2 U 90/13).pdf 

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