Aufklärung über Vorrat von Aldi-Küchenmaschinen war nicht ausreichend

Stand:
LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16)
Off

Das Landgericht Duisburg hat aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Aldi Süd entschieden, dass die Bewerbung der "STUDIO Küchenmaschine" nicht ausreichend über den geringen Warenvorrat aufgeklärt hat.

Der Lebensmitteldiscounter Aldi Süd bewarb im Oktober 2016 in seinem Werbeprospekt die "STUDIO Küchenmaschine mit Kochfunktion", die ab dem 08.10.2016 erhältlich sein sollte. Der Prospekt enthielt dabei folgenden "Sternchenhinweis": "Bitte beachten Sie, dass diese Aktionsartikel im Unterschied zu unserem ständig vorhandenen Sortiment nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Sie können daher schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein." Tatsächlich waren die Küchenmaschinen am 08.10.2016 in einer Vielzahl von Filialen bereits kurz nach Ladenöffnung ausverkauft.

Das LG Duisburg sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Der Verbraucher erwarte, dass die angebotenen und öffentlich beworbenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Bestehe kein angemessener Warenvorrat, werde der Verbraucher in die Irre geführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen.

Der "Sternchenhinweis" in dem Werbeprospekt ist nach Auffassung des LG Duisburg nicht ausreichend, um einer Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken. Der durchschnittliche Betrachter des Werbeprospektes rechne nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sei. Auch die Bewerbung als Aktionsartikel bzw. Aktionsangebot, das nicht zum regulären Sortiment gehört, führe nicht dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, die Ware könne bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16).pdf

Waschmaschine mit einem Dash Button von Amazon

Amazon Dash Button: Gericht sieht massive Gesetzes-Verstöße

Die Verbraucherzentrale NRW war mit einer Klage gegen die Amazon EU S.a.r.l. vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 1091/18) erfolgreich. Der Dash Button verstieß massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wurde.
VZ Sachsen klagt gegen sächsische Sparkassen

Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen

Vielen Prämiensparer:innen wurden jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Sachsen Musterklagen gegen neun sächsische Sparkassen eingereicht. Am 9. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den vom Oberlandesgericht Dresden festgelegten Referenzzinssatz für langfristige Sparprodukte bestätigt. Das Warten hundertausender Sparer:innen hat damit ein Ende.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.