LG München I: Kündigungsbutton von Sky erneut rechtswidrig
LG München I vom 14.07.2026 (33 O 14294/25)
Die Verbraucherzentrale NRW ist erneut gegen den Pay-TV-Anbieter Sky vorgegangen. Nach dem ersten Verfahren gestaltet Sky den Kündigungsbutton neu. Doch auch die neue Lösung mit zwei Schaltflächen genügte den gesetzlichen Vorgaben nicht: Das Landgericht München I verurteilte Sky zur Unterlassung.
Sky hielt zwei parallele Schaltflächen vor: „Abo beenden" führte zum Kündigungsformular, „Infos zur Kündigung" nur zu Kündigungswegen per Telefon, Chat und WhatsApp.
Darin sowie in der Ausgestaltung des Formulars sah das Gericht vier Verstöße gegen § 312k Abs. 2 BGB. Die zwei unterschiedlich beschrifteten Schaltflächen seien nicht eindeutig, weil unklar bleibe, dass allein „Abo beenden" zur Kündigung führe. „Infos zur Kündigung" sei zudem irreführend, da ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung fehle. Bei der ordentlichen Kündigung sei der Kündigungsgrund unzulässig, als Pflichtangabe ausgestaltet gewesen, und das Kündigungsformular sei erst nach mehreren Schritten vollständig sichtbar gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.








