Die Pfändungstabelle: In welcher Höhe darf gepfändet werden?

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Die Pfändungstabelle zeigt, wie hoch der pfändbare Betrag je nach Einkommen und unterhaltsberechtigten Personen ist. Wir erklären, wie sie zu lesen ist.
Vorhängeschloss, Schlüssel und Geldscheine

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wie viel vom Einkommen gepfändet werden darf, ist gesetzlich geregelt.
  • Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.
  • Wurde ein individueller Pfändungsfreibetrag festgelegt, wird dieser durch eine Änderung der Pfändungstabelle in der Regel nicht automatisch angepasst.
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Bei einer Pfändung darf Ihnen nicht alles vom Arbeitseinkommen oder von Sozialleistungen genommen werden. Wie hoch die pfändbaren Beträge sind, richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die von diesem Einkommen leben. Die Pfändungstabelle zeigt die pfändbaren Beträge an.

Dabei unterscheidet die Tabelle zwischen dem pfändungsrelevanten Nettoeinkommen (= Nettoeinkommen abzüglich unpfändbarer Einkommensteile) und der Anzahl der Personen, denen Sie Unterhalt leisten müssen. Sie suchen also in der linken Spalte Ihr pfändungsrelevantes Nettoeinkommen und dann in den rechten Spalten die Anzahl der Personen, denen Sie Unterhalt leisten. Welche Personen hierbei zu berücksichtigen sind, richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben. Details dazu finden Sie hier.

Beispiel: Sie sind alleinstehend und haben ein pfändungsrelevantes Einkommen von 2.470 Euro. Die Spalte für 0 Unterhaltspflichtige zeigt, dass von Ihren 2.470 Euro 640,50 Euro gepfändet werden können. Leisten Sie zwei Personen Unterhalt, können entsprechend der Spalte für 2 Unterhaltspflichten nur 1,49 Euro gepfändet werden.

Haben Sie Fragen zur Ermittlung des bei Ihnen pfändbaren Betrages, helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW vor Ort gerne weiter.

Pfändungsfreigrenzen: Anpassung jedes Jahr zum 1. Juli

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli mit Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geändert. Sie werden mit der prozentualen Entwicklung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags verglichen und – wenn nötig – angepasst.

Am 1. Juli 2025 sind die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch und ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Sozialleistungsträger für alle nach diesem Stichtag ausgezahlten Arbeitseinkommen oder pfändbaren Sozialleistungen die neue Pfändungstabelle anwenden und Ihnen einen entsprechend angepassten Pfändungsfreibetrag auszahlen müssen.

Gleiches gilt für Kreditinstitute: Sie müssen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag als auch die Freibeträge für weitere Personen bei einem Pfändungsschutzkonto automatisch berücksichtigen – auch bei bereits vorliegenden Bescheinigungen. Beachten Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute die neuen Pfändungsfreigrenzen bzw. Freibeträge seit 1. Juli 2025 nicht, können Sie von diesen eine Nachzahlung der irrtümlich an den Gläubiger zu viel überwiesenen Beträge verlangen.

Wurde bei Ihnen ein individueller Pfändungsfreibetrag vom Vollstreckungsgericht oder einem öffentlichen Gläubiger festgelegt, wird dieser durch eine Änderung der Pfändungstabelle in der Regel nicht automatisch angepasst. Hier müssen Sie rechtzeitig aktiv werden und eine Änderung beantragen.

Besser als nachfordern ist vorbeugen: Insbesondere wenn Sie in kleinen oder mittleren Unternehmen tätig sind, sollten Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen, ob diesem die neue Pfändungstabelle bekannt ist und ob er weiß, dass die neue Tabelle auch für laufende Pfändungen gilt.

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