Neue Qualitätsprüfungen bei ambulanten Diensten seit 1. Juli 2026
Weg von den bisherigen Pflegenoten, hin zu einer Bewertung der tatsächlichen Ergebnisqualität: Die bisherige Qualitätsprüfung stützte sich vor allem auf die Pflegedokumentation. Die neue Qualitätsprüfung rückt die Qualität der Versorgung der pflegebedürftigen Person in den Mittelpunkt.

Das Wichtigste in Kürze:
- Wie gut arbeiten ambulante Pflegedienste? Um das festzustellen, werden sie jährlich geprüft.
- Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Kriterien für die Prüfungen.
- Regelmäßig geprüft werden neben ambulanten Pflegediensten jetzt auch Betreuungsdienste.
Warum gibt es eine neue Qualitätsprüfung?
In der ambulanten Pflege findet jährlich eine Qualitätsprüfung statt. Dabei überprüft ein Gutachterdienst – zum Beispiel der Medizinische Dienst – anhand einer Stichprobe versorgter Personen die Qualität der Pflege.
Die Neuausrichtung der Qualitätsprüfung wurde notwendig, weil sich die gesetzlichen Grundlagen in den vergangenen Jahren grundlegend verändert haben. Ziel ist eine realistische und fachlich aussagekräftige Bewertung der tatsächlichen Versorgung.
Was ist neu an der Qualitätsprüfung?
Die neue Qualitätsprüfung setzt andere Schwerpunkte. Im Mittelpunkt steht nun die Versorgungsqualität, also die Frage: Ist die pflegebedürftige Person gut versorgt?
Geprüft werden sowohl ambulante Pflegedienste als auch Betreuungsdienste.
Teil 1a: Ambulante Pflegedienste
Teil 1a gilt für ambulante Pflegedienste einschließlich der außerklinischen Intensivpflege und der häuslichen psychiatrischen Krankenpflege. Hier liegt der Schwerpunkt auf der fachgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung.
Teil 1b: Betreuungsdienste
Teil 1b gilt für reine Betreuungsdienste, beispielsweise Haushaltshilfen oder Angebote zur Alltagsbegleitung und Beschäftigung. Diese Dienste wurden bislang nicht regelmäßig geprüft. Da sie keine medizinische Pflege erbringen, gelten für sie eigene, auf ihre Leistungen abgestimmte Bewertungskriterien.
Welche Unterschiede gibt es zur bisherigen Qualitätsprüfung?
| Bisheriges System (bis 30. Juni 2026) | Neues System (seit 1. Juli 2026) |
| Schwerpunkt: Dokumentationsqualität („Ist ordnungsgemäß dokumentiert?“) | Schwerpunkt: Ergebnisqualität („Ist die pflegebedürftige Person gut versorgt?“) |
| Bewertung: Pflegenoten (1,0 bis 5,0). Dokumentationsfehler beeinflussten die Gesamtnote stark und machten die Ergebnisse häufig wenig aussagekräftig. | Bewertung: Vierstufige Skala. Es wird zwischen kleineren Auffälligkeiten und tatsächlichen Defiziten mit Auswirkungen auf die versorgte Person unterschieden. |
| Prüfmethode: Schwerpunkt auf Aktenprüfung und Kontrolle der Strukturen | Prüfmethode: Größere Bedeutung des Fachgesprächs mit der verantwortlichen Pflegefachkraft sowie Fokus auf die tatsächliche Versorgung vor Ort und die Beratung des Dienstes. |
| Prüfsystematik: Einheitliche Richtlinien für alle ambulanten Dienste. | Prüfsystematik: Differenzierung zwischen Teil 1a (ambulante Pflegedienste einschließlich Intensivpflege und häuslicher psychiatrischer Krankenpflege) und Teil 1b (Betreuungsdienste). |
| Gewichtung: Formale Dokumentationsfehler machen die Gesamtnote schlecht. | Gewichtung: Fachlichkeit der Pflege und die Vermeidung von Risiken für die versorgten Personen (z. B. Stürze oder Dekubitus) stehen im Vordergrund. |
Was sind die wichtigsten Neuerungen?
- Die Zusammenarbeit, Beratung und Anleitung der pflegebedürftigen Menschen sowie ihrer Angehörigen fließen in die Bewertung ein.
- Die Prüfung berücksichtigt, ob die Pflegesituation insgesamt gesichert ist und ob pflegende Angehörige möglicherweise überfordert sind.
- Die Fachlichkeit der Pflegefachperson gewinnt an Bedeutung. Sie kann ihre pflegerischen Entscheidungen im Fachgespräch begründen, auch wenn diese nur knapp dokumentiert wurden.
- Der Gutachterdienst prüft bei bis zu neun versorgten Personen verschiedene Qualitätsaspekte. Bewertet werden Leistungen, die mit der jeweiligen Person vereinbart wurden sowie ärztlich verordnete Leistungen.
- Entscheidend für die Bewertung sind mögliche oder bereits eingetretene negative Folgen für die pflegebedürftige Person. Dazu gehören zum Beispiel
- eine Versorgung, die nicht ihren individuellen Bedürfnissen entspricht,
- die wiederholte Einschränkung der Selbstbestimmung oder
- die regelmäßige Missachtung klar geäußerter oder dokumentierter Wünsche.
Wie funktioniert das neue Bewertungssystem?
Die Qualitätsprüfung erfolgt anhand einer vierstufigen Bewertung von A bis D:
■■■■ A. Keine Auffälligkeiten
■■■□ B. Auffälligkeiten ohne Risiko
■■□□ C. Defizit mit Risiko
■□□□ D. Defizit mit negativen Folgen
Die folgenden Beispiele verdeutlichen die vier Bewertungsstufen.
A – Keine Auffälligkeiten
Alles ist ordnungsgemäß durchgeführt.
Beispiel: Eine verordnete Tablette wurde korrekt im Medikamentenspender vorbereitet. Die pflegebedürftige Person hat sie eingenommen, und die Einnahme wurde dokumentiert.
B – Auffälligkeit ohne Risiko
Es bestehen kleinere Mängel, die jedoch keine Gefahr für die pflegebedürftige Person darstellen.
Beispiel: Der Verbandswechsel wurde fachgerecht durchgeführt und die Wunde heilt gut. Allerdings fehlt die Dokumentation des Wundstatus (Größe, Farbe und Menge der Wundflüssigkeit).
C – Defizit mit Risiko
Es besteht ein erkennbares Risiko, weil notwendige Maßnahmen nicht eingeleitet wurden. Ein Schaden ist jedoch noch nicht eingetreten.
Beispiel: Eine an Demenz erkrankte Person vergisst zunehmend zu trinken. Ein unbeabsichtigter Gewichtsverlust ist dokumentiert. Es gibt Hinweise auf Austrocknung (trockene Schleimhäute, verminderte Hautspannung). Weder die Angehörigen noch die behandelnde Arztpraxis wurden informiert. Ein weiterer Schaden für die pflegebedürftige Person (Sturz, Verwirrtheit, Organschädigung) ist aber noch nicht entstanden. Deshalb gibt es eine C-Bewertung.
D – Defizit mit bereits eingetretenen negativen Folgen
Erforderliche Maßnahmen wurden nicht fachgerecht oder entgegen ärztlicher Anordnung durchgeführt. Dadurch ist bereits ein gesundheitlicher Schaden entstanden oder die Person ist akut gefährdet.
Beispiel: Bei einer pflegebedürftigen Person mit einem Dekubitus (Wundliegen) sollte der Verband gemäß ärztlicher Verordnung alle zwei Tage steril gewechselt und der Wundstatus dokumentiert werden. Tatsächlich erfolgte der Verbandswechsel erst nach vier Tagen. Die Wunde entzündete sich, eitert und verursacht starke Schmerzen. Die Folgen sind eindeutig nachweisbar: eine akute Wundinfektion und erhebliche Schmerzen.
Wie werden die Ergebnisse zusammengefasst?
Am Ende fasst der Gutachterdienst die Einzelbewertungen nach festgelegten Kriterien zu einem Gesamtergebnis zusammen. Wie die Ergebnisse veröffentlicht werden, zeigt die Beispiel-Darstellung der Prüfergebnisse (PDF) auf den Seiten 4 bis 16. Dort ist auch genau aufgeführt, bei wie vielen versorgten Personen der Stichprobe die verschiedenen Ergebnisse ermittelt wurden.








