Telefónica darf Positivdaten nicht an die SCHUFA weitergeben

Pressemitteilung vom
Entscheidung des Landgerichts München I stärkt den Verbraucherschutz
  • Urteil verbessert Schutz für Daten von Mobilfunkkund:innen
  • Weitergabe an SCHUFA verstieß gegen die Datenschutz-Grundverordnung
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Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG darf sogenannte Positivdaten ihrer Kundschaft nach Vertragsschluss nicht unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse an die SCHUFA Holding AG weitergeben. In dem Urteil unterstreicht das Landgericht München I, dass der Schutz der Verbraucher:innen vor einer willkürlichen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten Vorrang vor einem möglichen Interesse des Anbieters an Betrugsbekämpfung habe. „Das ist ein wichtiges Urteil für Millionen vertragstreuer Mobilfunkkund:innen“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Denn nun sind sie davor geschützt, dass ihre Daten ohne ihre Einwilligung in die Hände von SCHUFA und Co fallen.“

Auch Positivdaten enthalten schützenswerte Informationen

Positivdaten fallen bei jedem Vertragsschluss an. Gemeint sind Informationen darüber, ob und wann jemand Verträge mit Telekommunikationsanbietern oder anderen Firmen abgeschlossen hat. Im Gegensatz dazu werden als Negativdaten insbesondere Informationen über Zahlungsrückstände bezeichnet, welche zur Einschätzung der Zahlungswahrscheinlichkeit genutzt werden. Bei den Positivdaten haben Betroffene sich im Unterschied zu Negativdaten nichts zuschulden kommen lassen und eine Übermittlung an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa ist aus Sicht der Verbraucherschützer nicht zu rechtfertigen. „Ein möglicher Zahlungsausfall ist daraus nicht abzuleiten“, sagt Schuldzinski. Trotzdem sei die Übermittlung eben nicht harmlos: „Jede Information über Verbraucher:innen kann Folgen haben“, erklärt der Jurist. „Wer mehrere Mobilfunkverträge hat oder diese häufig wechselt, gilt unter Umständen als weniger vertrauenswürdig und erhält deswegen keinen Vertrag, auch wenn alle Rechnungen pünktlich bezahlt worden sind.“ Das Landgericht München I hat nun bestätigt, dass die Positivdaten nicht an die SCHUFA weitergegeben werden dürfen. Die bisherige Praxis verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Das Urteil vom 25.04.2023 (Az 33 O 5976/22) ist noch nicht rechtskräftig.

Zuvor bereits Kritik von Datenschutzaufsichtsbehörden

Die Verbraucherzentrale NRW ist mit der Kritik an der Datenübermittlung nicht allein. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben sich schon im Januar 2022 in einem gemeinsamen Beschluss kritisch zur Verarbeitung von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter positioniert. „Selbst wenn Kund:innen der Datenweitergabe zustimmen, müssen sie die Möglichkeit haben, die Einwilligung nachträglich zu widerrufen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen“, fordert der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Jeder kann kostenlos Auskunft einfordern

Verbraucher:innen können mindestens einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft über das bei einer Wirtschaftsauskunftei geführte eigene Profil erhalten. Unrichtige Angaben müssen von den Auskunfteien korrigiert werden. „Verbraucher:innen sollten von ihrem Recht Gebrauch machen und regelmäßig bei den Auskunfteien nachfragen, welche personenbezogenen Daten dort zu welchem Zweck gespeichert sind, woher diese stammen und an wen sie weitergegeben werden“, rät Schuldzinski.

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale NRW hatte die Anbieter Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH und Vodafone GmbH wegen der Übermittlung von Positivdaten zunächst erfolglos abgemahnt und deshalb vor verschiedenen Gerichten geklagt: vor dem Landgericht München gegen Telefónica Germany und vor dem Landgericht Düsseldorf in einem noch laufenden Verfahren gegen Vodafone. Das Landgericht Köln wies die Klage gegen Telekom Deutschland in der ersten Instanz im März aus prozessualen Gründen ab, vertrat inhaltlich jedoch die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil des LG Köln ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig.  

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