Klimapaket: Was bedeutet es für Mieter und Hausbesitzer?

Stand:
Mit dem Klimapaket wird das Heizen mit fossilen Energien wie Öl und Gas mit einem CO2-Preis belegt, auch Spritpreise sind davon betroffen. Damit sollen mehr Anreize für energetische Sanierungen und Elektromobilität geschaffen werden.
ein braunes Paket liegt auf einem grünen Tisch, darauf steht "Klimapaket"

Das Wichtigste in Kürze:

  • Heizen mit Öl und Gas wird durch steigende CO2-Preise sukzessive teurer. Da durch die Energiepreiskrise die Kosten für Energie ohnehin sehr stark gestiegen sind, verschiebt die Bundesregierung die Erhöhung des CO2-Preises im Jahr 2023 um ein Jahr. Der CO2-Preis für das Jahr 2023 beträgt wie 2022 pro Tonne 30 Euro.
  • Unser interaktiver Rechner hilft Ihnen dabei abzuschätzen, welchen Anteil am CO2-Preis Sie voraussichtlich übernehmen müssen.
  • Energiesparende Gebäudesanierungen und der Einsatz erneuerbarer Energien werden durch neue und verbesserte Förderprogramme und die steuerliche Abschreibung unterstützt.
  • Ab 2026 dürfen Sie neue Ölkessel nur noch im Ausnahmefall einbauen.
On

Der Ausstoß von klimaschädlichem CO2-Gas (Kohlendioxid) muss in Deutschland - und natürlich weltweit - in den nächsten Jahren deutlich sinken. Um die gesetzten Ziele bis 2030 zu erreichen, hat die Bundesregierung ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, das wir alle als "Klimapaket" kennen.

Im Kern sehen die Regelungen vor, dass fossile Energieträger wie Öl und Gas, mit denen viel CO2 ausgestoßen wird, durch einen CO2-Preis teurer werden. Diese höheren Kosten sollen durch sinkende Strompreise für alle Haushalte zumindest teilweise wieder aufgefangen werden. Seit der Energiepreiskrise 2022 sind allerdings die Strompreise deutlich gestiegen, eine Entlastung hierüber ist derzeit nicht absehbar.

Zudem hat die Bundesregierung die Pendlerpauschale erhöht sowie eine Mobilitätsprämie eingeführt. Die Mobilitätsprämie soll Pendler:innen unterstützen, die wegen ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und deshalb nicht durch die erhöhte Pendlerpauschale entlastet werden. Das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2022 ebenfalls erhöht, eine erneute Erhöhung und eine Ausweitung des Empfängerkreises erfolgten aufgrund der Energiepreiskrise zum Januar 2023.

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Wie viel Sie am Ende pro kWh bezahlen müssen, legt Ihr Gasanbieter fest. In der Regel kalkuliert der Energieversorger folgende Aspekte ein:

  • Gasbeschaffung: Das Gas muss gewonnen, aufbereitet, transportiert und vertrieben werden. Hier zeigen sich Schwankungen des Großhandelspreises (Einkaufspreis für die Lieferanten) für Gas.
  • Netznutzung: Damit das Gas bei Ihnen ankommt, muss es über bestehende Leitungen transportiert werden. Dafür sind Entgelte fällig.
  • Steuern und Abgaben: Auch auf Gas werden Steuern erhoben – beispielsweise die Umsatzsteuer. Hinzu kommt u.a. auch die Konzessionsabgabe.
  • Gasspeicherumlage: neue Umlage für die Befüllung der Gasspeicher.
  • Gewinnmarge: Natürlich behält der Gasversorger auch einen Teil des Geldes für sich.
  • CO2-Preis: Sie werden an den CO2-Kosten beteiligt.

 

Um Ihren zukünftigen Abschlag zu errechnen, können Sie unseren Abschlagsrechner verwenden.

Die Zuschüsse des Bundes für energetische Sanierungsmaßnahmen, die über die KfW und das BAfA abgewickelt werden, machen eine energetische Sanierung am Gebäude und der Heizung für Sie finanziell attraktiv – um damit Ihren Energieverbrauch, Ihren CO2-Fußabdruck und letztlich auch Ihre Heizkosten zu verringern. Alternativ können energetische Sanierungen auch steuerlich abgeschrieben werden.

Fazit: Wer sparsam mit Energie umgeht, soll damit mehr Geld sparen können. Wer viel verbraucht, wird stärker belastet – unterm Strich soll diese "Energiewende" im Wärmebereich aber sozial gerecht bleiben. Hierzu hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete geschnürt und beispielsweise eine Wohngeldreform beschlossen.

Mieter:innen können, im Gegensatz zu Eigentümer:innen, weder durch eine Dämmung der Gebäudehülle den Energiebedarf senken noch sich für ein neues, effizienteres Heizungssystem entscheiden. Das kann nur ihre Vermieterin oder Vermieter.

Die CO2-Kosten sollen deshalb ab 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen abhängig von der Gebäudeeffizienz aufgeteilt werden. Je mehr Energie ein Gebäude pro Fläche verbraucht, umso höher soll der Anteil der Vermietungsseite an den CO2-Kosten sein. Deren Kostenanteil kann künftig zwischen 0 Prozent (bei top sanierten Gebäuden) und 95 Prozent (bei unsanierten Gebäuden) liegen.

Öl und Gas werden durch CO2-Preis teurer

Mit dem Klimapaket hat die Bundesregierung beschlossen, wie viel jede:r für die Emission von CO2 in Zukunft zahlen muss. So kostete im Jahr 2021 eine Tonne des klimaschädlichen Gases 25 Euro. In den folgenden Jahren steigen die Abgaben dann schrittweise, bis sie 2025 einen Wert von 45 Euro pro Tonne erreichen. Im Jahr 2023 wird die Erhöhung allerdings um ein Jahr verschoben. In den genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer von 19 Prozent noch nicht enthalten.

So viel kostet eine Tonne CO2

 

Heizkosten mit CO2-Preis

Diese Kosten muss zuerst der "In-Verkehr-Bringer" der Energie bezahlen; das sind Gasversorger, Heizöl- oder Kraftstoffhändler. Sie entscheiden, wie viel sie von ihren Kosten an ihre Kund:innen weitergeben. Wie hoch die Mehrkosten für Sie als Kundin oder Kunde am Ende ausfallen, hängt auch davon ab, wie viel Treibhausgase durch den jeweiligen Energieträger ausgestoßen werden.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Da eine Gasheizung pro Kilowattstunde (kWh) rund 202 Gramm Kohlendioxid ausstößt, liegen die Emissionen bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr (typisch für ein älteres Einfamilienhaus) bei rund 4 Tonnen CO2. Im Jahr 2021 fielen dafür Mehrkosten von rund 120 Euro an (25 Euro + 19% MwSt./t für 4,03 t), 2025 sind es dann voraussichtlich rund 195 Euro (45 Euro + 19% MwSt./t für 4,03 t).

Heizen Sie mit Öl, müssen Sie mehr bezahlen – denn Öl stößt mit rund 266 Gramm CO2 pro kWh deutlich mehr klimarelevantes Gas aus. Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh (2.000 Liter) sind das 5,3 Tonnen CO2. Folglich mussten Sie im Jahr 2021 rund 158 Euro mehr bezahlen. 2025 wären es voraussichtlich knapp 285 Euro.

Wenn Sie nun selbst genau berechnen möchten, wie stark die Heizkosten steigen, müssen Sie nur

1. den Energieverbrauch Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung in kWh pro Jahr kennen:

  • Als Bewohner:in eines Mehrfamilienhauses entnehmen Sie diesen Ihrer Heizkostenabrechnung, es sei denn Sie haben eine Gasetagenheizung. Dann entnehmen Sie den Verbrauch Ihrer Gasabrechnung.
  • Als Hauseigentümer:in mit Gasheizung entnehmen Sie den Verbrauch Ihrer Gasabrechnung
  • Als Hauseigentümer:in mit Ölheizung brauchen Sie dafür zumindest einen Tankstandsanzeiger, weil die getankte Menge nicht dem Jahresverbrauch entspricht. Diesen Anzeiger sollten Sie mindestens einmal im Jahr möglichst zum gleichen Zeitpunkt ablesen – zum Beispiel am 31.12.
    Hierzu ein Beispiel:
    Am 1.1. beträgt der abgelesene Restbestand im Tank 500 Liter. Im Sommer werden 2.500 Liter dazu getankt. Am folgenden 31.12. beträgt der Restbestand 1.000 Liter.
    Der Jahresverbrauch beträgt dann 500 l + 2.500 l – 1.000 l = 2.000 l. Diese Menge müssen Sie in kWh umrechnen, indem Sie mit dem Faktor 10 (1 Liter Heizöl = 10 kWh) multiplizieren. Es ergeben sich also 20.000 kWh. Daraus ergeben sich wiederum 5,32 Tonnen CO2-Ausstoß, indem Sie mit dem CO2-Emissionsfaktor (siehe unter 2.) multiplizieren.

2. den Energieverbrauch mit dem sogenannten Emissionsfaktor Ihres Energieträgers Gas (202 Gramm CO2/kWh) bzw. Öl (266 Gramm CO2/kWh) multiplizieren und

3. die damit errechnete CO2-Bilanz Ihres Energieverbrauchs mit dem zukünftigen CO2-Preis multiplizieren. Seit 2023 können diese Kosten auf Vermieter:in und Mieter:in aufgeteilt werden.

Sie können auch unseren kostenlosen, interaktiven Rechner nutzen:

Musterbrief GeneratorHier können Sie Ihren CO2-Preis berechnen

Im Rahmen der Berechnungen können sich folgende Fragen ergeben:

Was ist, wenn energetische Verbesserungen nicht möglich sind?

Vermieter:innen dürfen ihren Anteil an den CO2-Kosten unter bestimmten Umständen um die Hälfte kürzen, wenn

  • die Effizienz der Gebäudehülle nicht verbessert werden oder
  • die Heizenergie nicht effizienter erzeugt werden kann.

Dazu muss einer dieser drei Gründe vorliegen:

  • Denkmalschutz-Vorgaben
  • Benutzungszwang von Fernwärme oder
  • Das Gebäude liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.

Diese Gründe bedeuten aber nicht, dass bei jedem Fernwärmezwang oder jedem Denkmalschutzgebäude der Besitzer:innen-Anteil automatisch um die Hälfte gekürzt werden darf.

Wenn Vorschriften beides unmöglich machen, sowohl eine wesentliche energetische Verbesserung der Gebäudehülle als auch eine wesentliche Verbesserung der Heizung, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Mit anderen Worten dürfen Vermieter:innen dann ihren Anteil auf null herunterfahren.

Was ist, wenn eine Zentralheizung mehrere Wohnungen versorgt?

Bei einem Mehrfamilienhaus mit einer Zentralheizung stellen i.d.R. Vermieter:innen ihren Mieter:innen eine Heizkostenabrechnung aus. Wird mit Öl, Gas oder Fernwärme geheizt, muss die Vermietungsseite ihren CO2-Kostenanteil in der Abrechnung ausweisen und abziehen. Fehlt dieser Abzug der CO2-Kosten in der Abrechnung, dürfen Sie als Mieter:in Ihre gesamten Heizkosten, nicht nur die CO2-Kosten, um 3 Prozent kürzen. Und der Abzug ist zusätzlich zu weiteren Kürzungsrechten möglich, die sich bei Fehlern nach der Heizkostenverordnung ergeben können.

Was ist, wenn Mieter:innen ihren Verbrauch nicht kennen?

Das kann bei Abrechnungen in einem Mehrfamilienhaus der Fall sein, wenn eine Zentralheizung das komplette Haus versorgt. Eine Möglichkeit, um den eigenen Verbrauch abzuschätzen, bietet der Energieausweis. Dazu benötigen Sie zuerst den Endenergie-Kennwert, er steht auf Seite 2 des Ausweises über dem farbigen Bandtacho. Diese Zahl multiplizieren Sie mit der Wohnfläche Ihrer Wohnung. Das Ergebnis muss dann noch mit einem Faktor multipliziert werden, um den Verbrauch in Ihrer Wohnung [kWh/m²a] zu erhalten. Im Mehrfamilienhaus beträgt dieser Faktor 1,2 (bei Ein- und Zweifamilienhäusern Faktor 1,35).

Eine zweite Möglichkeit bietet die Heizkostenabrechnung. Darin finden Sie den Verbrauch des gesamten Hauses in Kilowattstunden (kWh), die Verbrauchseinheiten des gesamten Hauses und die Verbrauchseinheiten Ihrer Wohnung. Mit diesen drei Angaben können Sie den der eigenen Wohnung zugeschriebenen Verbrauch in kWh ausrechnen. Der prozentuale Anteil ihrer Wohnung an den Verbrauchseinheiten des Hauses ist der gleiche wie der Anteil am Verbrauch des Hauses in kWh.

Können Vermieter:innen eine andere Kostenvereinbarung treffen?

Ja, möglich ist das, aber nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Vermieter oder die Vermieterin selbst eine Wohnung in diesem Haus bewohnt . Hier kann es individuelle Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien geben.

Was ist, wenn ich das Gas auch zum Kochen nutze?

Wenn Mieter:innen den Energieträger, beispielsweise Gas, nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzen, sondern auch zum Kochen, ist der Vermieter:innen-Anteil an den CO2-Kosten um 5 Prozent zu kürzen.

Entlastung über den Strompreis

Um die Mehrbelastung bei den fossilen Energien auszugleichen, wurde eine Entlastung beim Strompreis umgesetzt. Zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Dadurch ist der staatlich vorgegebene Anteil an Steuern, Abgaben und Umlagen deutlich gesunken. Die Entlastung geschah aber auch vor allem aufgrund der insgesamt zunehmenden Kostenbelastung bei Strom. Trotz Abschaffung der EEG-Umlage ist der Strompreis im Jahr 2022 um etwa 25 Prozent gestiegen. Ursache hierfür war die internationale Energiepreiskrise in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine.

Die Bundesregierung hat darüber hinaus verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die Kostenbelastung der Verbraucher:innen im Rahmen der Energiepreiskrise einzudämmen. Mehr dazu finden Sie in unseren FAQ zum Thema.

Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

Die Sanierung von Wohngebäuden wird mit hohen Zuschüssen über Förderprogramme und die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung gefördert. Die optimalen Förderprodukte zu finden ist nicht ganz einfach. Aktuelle Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie auf unserer Internetseite. Oder Sie vereinbaren einen Beratungstermin für eine Energieberatung.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) erschwert Einsatz von Ölheizungen

Als Hauseigentümer:in müssen Sie sich darauf einstellen, dass ab 2026 neue Ölheizungen nur noch in Ausnahmefällen eingebaut werden dürfen – dies sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor.

Während Ölkessel im Neubau ohnehin keine Rolle mehr spielen, müssen diejenigen, die in ihrem Gebäude noch eine Ölheizung haben, ab 2026 den Energieträger wechseln – sofern die Anlage mindestens 30 Jahre alt ist und mittels einer veralteten Technik heizt. Eine Ölheizung darf ab dem Jahr 2026 in ein Gebäude eingebaut werden, wenn es dem heutigen - ab 2023 einem dann gültigen höheren - Neubaustandard entspricht. Details dazu beschreibt das GEG.

Die Novellierung des GEG, die 2023 geplant ist, wird hier allerdings einige wesentliche Verschärfungen mit sich bringen: So ist geplant, schon ab 2024 den Einsatz von fossilen Energien beim Heizen deutlich zu erschweren. Es wird dann ein Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien gefordert werden; wenn eine neue Heizungsanlage eingebaut bzw. ein alter Heizkessel ausgetauscht wird.

Das GEG sieht seit 2020 auch eine veränderte Regelung zum Energieausweis vor. So muss zusätzlich ein Wert der CO2-Emissionen für die Beheizung des Gebäudes ermittelt und im Ausweis genannt werden. Energieausweise sind nach wie vor 10 Jahre lang gültig. Es ist also möglich, dass beispielsweise ein Energieausweis aus dem Jahr 2013 noch gültig ist. Ein solcher wurde nach den Regeln der EnEV aus 2009 erstellt; Ausweise, die bis Mitte 2020 ausgestellt wurden, müssen keine Angaben zu den CO2-Emissionen enthalten. Die Einstufung der Energieeffizienz des Gebäudes findet sich auf dem farbigen Bandtacho und ist in Ausweisen, die vor Mai 2014 erstellt wurden, eine andere. Haben Sie einen älteren Ausweis, ist es immer hilfreich, sich den tatsächlich genannten Endenergiebedarf in kWh/m²·a anzuschauen und mit zukunftsfähigen Standards zu vergleichen.

Energieberatung

Sie haben Fragen rund um das Thema Energie? Wir beraten Sie unabhängig!

Egal, ob Energiesparen, Heizungstausch, Erneuerbare wie PV, Haussanierung oder Förderung – für jede Problemstellung bieten wir Ihnen eine Energieberatung an.

Ratgeber-Tipps

Strom und Wärme
Wie ist es zu schaffen, möglichst viel Strom und Wärme selbst zu erzeugen? Diese Frage spielt beim Neukauf einer…
Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

Auszeichnung als Verbraucherschule: Jetzt bewerben!

Die Auszeichnung Verbraucherschule geht in eine neue Runde: Schulen, die ihrer Schülerschaft Alltagskompetenzen vermitteln, können sich ab sofort als Verbraucherschule bewerben. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Dezember 2023.
Eine Fahrradfahrerin vor dem Reichstag.

Halbzeitbilanz des vbzv: Ampel hinkt bei Verbraucherthemen hinterher

Seit rund 2 Jahren regiert die Ampelkoalition. Zur Halbzeit zieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Bilanz. Es gibt zwar Positives zu vermelden. Bei vielen Themen sieht der vzbv aber weiter offene Baustellen, wenn die Regierung Wirtschaft und Verbraucher:innen gleichermaßen stärken will.
Telefonberatung in Nordrhein-Westfalen

So erreichen Sie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Unsere Beratungsstellen erreichen Sie per Telefon und E-Mail. Auch über eine zentrale Hotline, das zentrale Kontaktformular auf unserer Internetseite sowie bei Facebook, Instagram und Twitter können Sie uns kontaktieren.