Wurden Ihre Zahlungen richtig verbucht?
Überprüfen Sie, ob alle Ihre Zahlungen in voller Höhe berücksichtigt wurden. Im Zweifelsfall vergleichen Sie die Darstellung von Last- und Gutschriften auf Ihrer Rechnung mit Ihren Bankauszügen.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt?
Beim Anbieterwechsel wird Ihnen oft ein Bonus in Aussicht gestellt. Ein Sofortbonus wird oft schon nach einer bestimmten Belieferungszeit von zum Beispiel 30 Tagen ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise bei der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Hier kommt es aber auf die genauen Regelungen in den AGB der Anbieter an. Rechnen Sie selbst nach, ob der Bonus korrekt ist. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollten Sie beim Versorger nachhaken und auf die Gutschrift bestehen.
Sind die Abschläge realistisch?
Die Monatsabschläge müssen den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln. Realistische Werte erhält man so: Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde malnehmen. Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr hinzurechnen. Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.
Gibt es keinen Daten aus dem Vorjahr, müssen sich Abschläge an vergleichbaren Kunden orientieren. Können Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch etwa nach dem Auszug eines Haushaltsmitglieds zukünftig erheblich sinkt, muss Ihr Energieanbieter die Abschläge angemessen anpassen.
Passen Ihre Abschläge nicht, fordern Sie bei Ihrem Energieanbieter eine Anpassung ein. Das ist in der Regel kein Problem. Im Zweifelsfall können Sie Ihren Anspruch mit Fristsetzung per Einschreiben geltend machen.
Ohne Rücksprache mit dem Energieanbieter sollten Sie Abschläge nicht verringern. Denn wenn Sie unberechtigt kürzen, kommen Sie in Verzug und müssen den Verzugsschaden tragen. Das bedeutet, dass Zinsen fällig werden. Daher sollten Sie das nicht ohne Rechtsberatung, zum Beispiel durch eine Verbraucherzentrale, tun.
Mehrere Anbieter fordern einen deutlich zu hohen Abschlag und nutzen diese Taktik, um sich einen zinslosen Kredit zu verschaffen. In manchen Fällen wird dazu der Verbrauch nicht abgelesen, sondern sehr großzügig geschätzt.
Wie lässt sich eine Schätzung des Zählerstands verhindern?
Um eine Schätzung zu verhindern, bleibt Ihnen im Prinzip nur eine Möglichkeit: Lesen Sie den Verbrauch selbst ab und übermitteln Sie die Daten fristgerecht an den Versorger. Am besten schriftlich. Um einen Nachweis zu haben, können Sie den Zählerstand fotografieren oder gemeinsam mit einem Zeugen ablesen. Eine Umfrage des Marktwächters Energie zeigt, dass viele Energiekunden gar nicht wissen, dass ein Versorger ihren Verbrauch schätzen darf und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
Darf der Versorger den Verbrauch schätzen?
Schätzungen des Stromverbrauchs sind in der Grundversorgung nur in wenigen Fällen zulässig:
- Der Ableser konnte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht betreten, eine Ablesung war also nicht möglich.
- Es war vereinbart, dass der Kunde den Stromverbrauch selbst abliest. Das hat er aber nicht oder erst verspätet getan.
- Der Arbeitspreis hat sich innerhalb des Abrechnungszeitraums geändert. Dann darf der Versorger den Verbrauch "pauschal zeitanteilig berechnen". Entscheidend ist hier der Preis für den verbrauchten Strom, nicht die Grundgebühr.
- Der Zähler funktioniert nicht richtig. Oder der Rechnungsbetrag wurde falsch berechnet, ohne dass die Fehlerquelle eindeutig feststellbar ist.
- Während der Ersatzversorgung darf geschätzt werden. Die übernimmt der örtliche Grundversorger automatisch für maximal 3 Monate, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder der aktuelle Stromversorger wegen Insolvenz nicht mehr liefert.
Haben Sie einen Sondervertrag, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers entscheidend. Dort muss aufgelistet sein, unter welchen Bedingungen eine Schätzung zulässig sein soll. Hält sich der Versorger schon nicht an seine selbst gesetzten Voraussetzzungen, ist die Schätzung unzulässig. Auch wenn die AGB vorsehen, dass eine Schätzung immer möglich sein soll, ist das aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zulässig. Denn Sinn und Zweck einer Rechnung ist es ja, den tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.
Was tun, wenn die Schätzung unzulässig war?
- Fragen Sie beim Versorger nach, warum Ihr Verbrauch geschätzt wurde.
- Prüfen Sie dann, ob eine der oben genannten Voraussetzungen für die Schätzung zutrifft. Ist das nicht der Fall, weisen Sie den Versorger darauf hin, dass die Schätzung aus Ihrer Sicht unzulässig war.
- Lassen Sie checken, ob die Schätzwerte plausibel sind. Die Beraterinnen und Berater der Verbraucherzentralen helfen Ihnen dabei.
- Lesen Sie den Verbrauch zusammen mit einem Zeugen am Zählerstand selbst ab und teilen Sie das Ergebnis dem Anbieter am besten schriftlich mit.
- Fordern Sie den Versorger auf, die Abrechnung zu korrigieren und die Abschläge anzupassen.
- Für die Grundversorgung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nicht bereits die unzulässige Schätzung zu einem Zahlungsverweigerungsrecht des Verbrauchers führt. Ein Zahlungsverweigerungsrecht kann nur dann bestehen, wenn eine fehlerhafte Rechnung zu einer "den Verbraucher benachteiligenden objektuven Unrichtigkeit der Rechnung, also zu einer Zuvielforderung führt". Das Recht, Geld zurückzubehalten, umfasst in diesem Fall auch nur die Zuvielforderung. Keinesfalls dürfen Sie die gesamte Zahlung verweigern. (BGH, Az. VIII ZR 243/12, Urteil vom 16.10.2013)
Ob Sie mit einem Sondervertrag bei einer unzulässigen Schätzung Geld einbehalten dürfen, hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, die für diesen Vertrag gelten. Voraussetzung für eine Rechnungskürzung ist in jedem Fall, dass Ihr Verbrauch zu hoch geschätzt wurde und Sie deshalb zu viel bezahlen sollen. Die Rechtsprechung dazu ist aber uneinheitlich.
Wenn die Schätzung unzulässig war, die Ablesung im Nachhinein nicht mehr möglich ist und Sie die geschätzten Verbrauchswerte bestreiten, dann kann auch ein Gericht Ihren Verbrauch schätzen.
Wie lange darf ein Versorger eine Nachzahlung für einen zu gering geschätzten Verbrauch fordern?
Grundsätzlich liegt die regelmäßige Verjährungsfrist bei 3 Jahren. Dies setzt juristisch allerdings die Fälligkeit voraus, d.h. einen festen Zeitpunkt, wann die Rechnung zu bezahlen ist. Energieforderungen werden frühestens 2 Wochen, nachdem die Rechnung dem Verbraucher zugegangen ist, fällig (§ 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV/GasGVV). Dies gilt auch für eine Energierechnung, die auf geschätzten Verbrauchswerten erstellt wird.
Die Rechtsprechung nimmt allerdings an, dass Sie als Verbraucher den gesamten Verjährungszeitraum über mit einer Korrektur rechnen müssen. Denn die Verbräuche wurden ja "nur" geschätzt und damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Erfassung der Verbrauchswerte nicht endgültig ist.