Flug abgesagt wegen Corona – welche Ansprüche habe ich?

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Auch bei Annullierungen aufgrund von Corona steht Ihnen als Fluggast eine Erstattung des Flugpreises zu. Wir sagen, wie Sie Ihren Anspruch geltend machen können und bieten dazu einen Musterbrief.

Auch bei Annullierungen aufgrund von Corona steht Ihnen als Fluggast eine Erstattung des Flugpreises zu. Wir sagen, wie Sie Ihren Anspruch geltend machen können.

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Werden die Flüge von den Fluggesellschaften annulliert, haben Sie nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) die Wahl zwischen:

  • der vollständigen Erstattung des Flugpreises, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, oder
  • einem Ersatzflug zu einem anderen Zeitpunkt

Sie haben die Möglichkeit, mit unserer App "Flugärger" entweder am Smartphone oder direkt am PC Ihren Ticketpreis bei der Airline zurückzuverlangen. Wenn die Airline Ihnen nur Kontaktformulare anbietet, machen Sie Screenshots von Ihren Angaben zur Beweissicherung.

Bei stornierten oder abgesagten Pauschalreisen müssen Sie sich an den Veranstalter wenden. Weitere Infos zu Pauschalreisen in Zeiten mit Corona finden Sie hier.

Sie haben die Möglichkeit, ein Schreiben mit unserer App zu generieren. Bitte beachten Sie: Wir gehen davon aus, dass die ggf. von der App ermittelten Ausgleichsleistungen vielfach  zurückgewiesen werden. Corona wird aller Voraussicht nach als außergewöhnlicher Umstand gelten, der die Airline von der Verpflichtung entlastet, Ausgleichsleistungen zu gewähren, allerdings nur wenn die Einschränkungen im Reiseverkehr der Grund für die Annullierung Ihres Fluges waren.

Gutscheine als „Ersatzlösung“?

Nach der Fluggastrechte-VO muss der Flugpreis binnen sieben Tagen in bar durch Überweisung oder Scheck erstattet werden. Eine Erstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur möglich, wenn der Fluggast schriftlich zustimmt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Flugscheinkosten verjährt in drei Jahren. Haben Sie einen Gutschein akzeptiert, der z. B. innerhalb eines Jahres einzulösen ist, können Sie nach unserer Ansicht die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn der Gutschein ungültig geworden, der Rückzahlungsanspruch aber noch nicht verjährt ist.

Wenn Sie einzelne Flüge über Online-Portale gebucht haben, sind diese Portale in der Regel nur Vermittler - Sie sollten sich also an die Airline wenden und dort Ihren Ticketpreis zurückverlangen. Lassen Sie sich nicht abwimmeln oder an das Vermittlungsportal verweisen: Ihr Vertragspartner ist die Airline - es sei denn, Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Dann ist der Reiseveranstalter Ihr Ansprech- und Vertragspartner. Hier finden Sie genauere Infos zur Buchung und Rechtslage bei Online-Portalen!

Ich habe meinen Ticketpreis bereits bei der Airline zurückgefordert und sie verweigert die Zahlung. Was kann ich tun?

Falls das Luftfahrtunternehmen die Erstattung des Flugpreises ablehnt, können Sie sich gleich an eine Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtung ist für Sie kostenlos. Je nach Airline ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (Söp) zuständig oder das Bundesamt für Justiz. Eine Mitgliederliste der Söp finden Sie hier. Wenn Ihre Airline nicht dabei ist, ist das BfJ zuständig.

Was ist, wenn die Airline insolvent geht?

Aufgrund der bei Flugbuchungen üblichen Pflicht zur Vorauszahlung des Ticketpreises trägt der Fluggast stets das Risiko, dass die Fluggesellschaft insolvent wird. Er muss dann damit rechnen, den Flug nicht in Anspruch nehmen zu können und auch den Flugpreis nicht zurückzuerhalten.

Ich habe die Rückerstattung schon gefordert, aber die Airline reagiert einfach nicht darauf. Was soll ich jetzt tun?

Wenn das Luftfahrtunternehmen auf Ihre Forderung nicht reagiert, können Sie sich nach zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem Sie den Anspruch geltend gemacht haben, an eine Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtung ist für Sie kostenlos. Je nach Airline ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (Söp) zuständig oder das Bundesamt für Justiz. Eine Mitgliederliste der Söp finden Sie hier. Wenn Ihre Airline nicht dabei ist, ist das BfJ zuständig.