Es kommt vor, dass Vertreter an der Haustür klingeln und Verträge abschließen wollen. Hier sollte man äußerst vorsichtig sein: Oftmals handelt es sich um geschulte Vertreter, die darin geübt sind, den Überraschungseffekt auszunutzen. An der Haustür hat man nicht die Möglichkeit, Verträge zu vergleichen. Man ist unvorbereitet und dadurch empfänglicher für die Anpreisungen des Vertreters.
Was so weit ganz generell gilt, betrifft Flüchtlinge umso mehr, denn diese Geschäftspraktik soll nicht selten auch schon in Flüchtlingsheimen Einzug gehalten haben: Sprachliche Schwierigkeiten und die Unerfahrenheit mit hiesigen Verkaufsmaschen werden dabei mitunter schamlos ausgenutzt.
- Niemals einen Vertreter in die Wohnung / die Flüchtlingsunterkunft lassen
- Niemals per Vorkasse bezahlen
- Niemals etwas unterschreiben, was man nicht versteht
- Wenn man unsicher ist, lieber nicht unterschreiben
Die Rechtslage
Hat man doch einen Vertrag an der Haustür abgeschlossen, ist der Vertrag zwar wirksam, man kann ihn aber in aller Regel widerrufen. Durch einen Widerruf ist man nicht mehr an den Vertrag gebunden. Dafür hat man grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss Zeit. Wurde allerdings ein Produkt gekauft, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Ware geliefert wurde. Wurde der Verbraucher nicht über sein Recht zum Widerruf informiert, erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Der Widerruf muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden - schreiben Sie also am besten einen Brief, in dem steht, dass Sie den Vertrag widerrufen. Nicht ausreichend ist es, die Ware einfach zurückzusenden. Eine Begründung für den Widerruf muss aber nicht mitgeliefert werden.
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