Streik des Hotelpersonals: Wenn Mahlzeiten und Zimmerservice ausfallen ...

Stand:
Streikt das Personal Ihres Hotels und werden deshalb beispielsweise Ihre Zimmer nicht gereinigt oder Mahlzeiten nicht gereicht, können Sie einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen.
Klingel an einer Hotelrezeption

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mängel sollten Sie dokumentieren und unverzüglich dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler anzeigen.
  • Unter Umständen kann der Reisepreis reduziert werden.
Off

Beweise sammeln, Mangel anzeigen

Störungen, die durch den Streik des Hotelpersonals entstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Sammeln Sie daher umfassend Beweise und dokumentieren Sie die vorliegenden Mängel (Fotos, Videos, Zeugen). Daneben müssen Sie Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler anzeigen. Informieren Sie den Reisevermittler, so muss dieser den Reiseveranstalter über die Mängel in Kenntnis setzen. Die Mängelanzeige sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen. Alternativ können Sie sich auch schriftlich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige bestätigen lassen. Dazu reicht es aus, dass der bevollmächtige Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollten Sie den Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informieren. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind dagegen die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Der Reiseveranstalter muss nun den Mangel beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Kann der Mangel während der Reise nicht behoben werden, so steht Ihnen nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises zu.

Ansprüche geltend machen

Wurde der Vertrag vor dem 01.07.2018 geschlossen, müssen Sie Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende geltend machen. Für Reisen nach dem 01.07.2018 ist der Anspruch auf (Teil-) Rückzahlung des Reisepreises bis zu zwei Jahre nach geplanter Beendigung der Pauschalreise möglich. Dazu müssen Sie die Ansprüche schriftlich und nachweisbar beim Reiseveranstalter anzeigen. Dies machen Sie am besten per Fax oder Einwurfeinschreiben.

Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen:

Illustration einer Frau mit erhobenem Zeigefinger neben einem Smartphone, das ein Medikamentenbehälter zeigt. Ein Pfeil führt vom Bildschirm zu einem Glas mit ähnlichen Pillen, das mit dem roten Stempel "FAKE" markiert ist. Auf der rechten Seite steht in einem roten Balken das Wort "WARNUNG".

Warnung: Gesundheitswerbung für Mania Concept - Energy Pearls

Mehrere Verbraucher:innen haben der Verbraucherzentrale NRW die irreführende Werbung zu angeblich heilenden Glasperlen gemeldet. Die Gesundheitsversprechen für „Energy Pearls“ sind aus wissenschaftlicher Sicht nicht haltbar.
Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

Bilanz des vzbv ein Jahr vor der Wahl: Ampel muss offene Projekte anpacken

Der Ampelkoalition bleibt nur noch ein Jahr Zeit, um verbraucherpolitische Vorhaben umzusetzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet in seiner Regierungsbilanz die aktuellen Erfolge und zeigt auf, wo die Bundesregierung dringend aktiv werden muss.

Musterfeststellungsklage gegen Saalesparkasse

Die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse hat Prämiensparern nach Ansicht des vzbv jahrelang zu geringe Zinsen gezahlt. Dabei geht es häufig um Tausende von Euro. Der vzbv hat die Saalesparkasse verklagt, um den Sparern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) das abschließende Urteil gesprochen. Betroffene können sich auf erhebliche Nachzahlungen freuen.