Die Bausparkasse kündigt Ihnen, weil Sie Rückstände bei der Regelsparrate nicht rechtzeitig gezahlt haben
Wer nicht fristgerecht nachzahlt, erhält postwendend eine Kündigung. Hier ist die Rechtslage verzwickt. Sie müssen unterscheiden zwischen dem Anspruch der Bausparkasse auf Nachzahlung und dem Kündigungsanspruch, wenn Sie dem nicht nachkommen. Während der Anspruch auf Nachzahlung verjährt sein könnte, verjährt der Kündigungsanspruch nach Fristablauf nicht, weil der Vertrag ja noch läuft. Diese Auffassung vertraten insbesondere das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln.
Demnach könnte die Bausparkasse zwar keinen Anspruch haben, verjährte Regelsparbeiträge einzufordern, aber die unterlassene Nachzahlung der Regelsparbeiträge könnte immer noch ein Grund zur Kündigung sein. Höchstrichterlich ist das nicht entschieden. Wenn Sie die Einrede der Verjährung erheben wollen, müssen Sie selbst tätig werden und dies der Bausparkasse aktiv mitteilen.
Eine andere Argumentation, die Sie nutzen können ist, dass der Kündigungsanspruch der Bausparkasse verwirkt ist. Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020 aber auch klar, dass dies individuell geprüft werden muss. Es reicht nicht aus, dass die Bausparkasse etliche Jahre von ihrem Recht auf Nachzahlung der Regelsparrate und dem daraus abgeleiteten Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Außerdem müssen bestimmte Umstände berücksichtigt werden, durch die der Rechtsanspruch verwirkt sein könnte. Welche Umstände das im Einzelnen sind, erklärt der BGH in seinem Beschluss nicht. Auch auf eine zeitliche Festlegung geht er in seinem Urteil nicht ein.
Diese Umstände könnten Ihnen gegen den Vorwurf helfen, Sie hätten nicht rechtzeitig gezahlt:
- Die Bausparkasse hat sich in der Vergangenheit auf Ratenpausen und Ratenänderungen eingelassen. Prüfen Sie Ihre Unterlagen dahingehend. Hat die Bausparkasse nie darauf bestanden, dass Sie die Regelsparrate bezahlen? Hat sie Ihnen sogar bestätigt, dass Sie die Zahlung von Regelsparbeiträgen aussetzen durften? Dann durften Sie darauf vertrauen, dass dies in Ordnung ist.
- Einige Bausparkassen haben auch den Lastschrifteinzug eingestellt, um die weitere Besparung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags zu verhindern. Andere haben weitere Sparzahlungen zurückgebucht, sobald der Vertrag zuteilungsreif war. Damit gaben sie zu erkennen, dass sie kein Interesse an einer Besparung mehr haben. Dann könnte es sein, dass Sie darauf vertrauen dürfen, dass sich die Bausparkasse nicht Jahre später darauf beruft, Sie seien mit den Regelsparbeiträgen rückständig.
Sowohl die zeitliche Komponente als auch die Umstandskomponente könnte dazu führen, dass das Nachzahlungsrecht und gegebenenfalls das daraus abgeleitete Kündigungsrecht verwirkt ist.
Eine klare Tendenz in der Rechtsprechung ist aber noch nicht erkennbar. Wenn Sie sich also darauf berufen wollen, dass das Recht auf Nachzahlung der Regelsparrate verwirkt ist, zumindest für die Vergangenheit, müssen Sie selbst aktiv werden und dies der Bausparkasse mitteilen. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen darf die Bausparkasse aber für die Zukunft verlangen, dass Sie die Regelsparrate bezahlen, selbst wenn individuell bisher eine andere Rate vereinbart wurde.
Die Bausparkasse will Ihnen den Bonus oder die Treueprämie nicht auszahlen
In einigen Tarifen räumten Bausparkassen Verbraucher:innen einem Anspruch auf einen (Zins)bonus, eine Treueprämie oder die Erstattung der Abschlussgebühr ein. Teilweise entsteht dieser Anspruch durch einmalige Erklärung, teilweise ist er gebunden an bestimmte Voraussetzungen. Oft müssen die Bausparer:innen aktiv erklären, die Zuteilung anzunehmen und auf ihren Darlehensanspruch zu verzichten.
Entscheidend ist, was in den Bausparbedingungen steht. Wenn Sie nicht formal erklärt haben, die Zuteilung anzunehmen und auf ihren Darlehensanspruch zu verzichten, zahlen einige Bausparkassen die vertraglich vereinbarten Extra-Leistungen nicht aus. Sie erstatten Ihnen auch die Abschlussgebühr nicht. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie weiter einzahlen und dadurch die Bausparsumme erreichen. Dann hätten Sie keinen Anspruch mehr auf ein Bauspardarlehen. Und weil Sie darauf nicht mehr verzichten könnten, entfällt auch der Anspruch auf den Bonuszins.