E-Mail von der Verbraucherzentrale NRW: Ist sie echt?

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Sie haben eine E-Mail von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erhalten und fragen sich, ob sie echt ist? Woran Sie echte Nachrichten von uns erkennen, erklären wir in diesem Artikel.
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Der angebliche Paketdienst will Zollgebühren kassieren, bei der Bank läuft ein Sicherheitsverfahren ab und der Streaming-Dienst hat angeblich einen ungewöhnlichen Login festgestellt. Phishing-Mails mit erfundenen Behauptungen von Kriminellen gehören zum Alltag in vielen Mailboxen. Auch mit unserem Namen Verbraucherzentrale NRW werden immer mal wieder E-Mails verschickt, die tatsächlich nicht von uns sind.

Ein entscheidendes Merkmal zum Erkennen des Betrugs ist der Absender: Unsere echten E-Mails haben immer @verbraucherzentrale.nrw, @vz-nrw.de oder @service.meine-verbraucherzentrale.de als Absender-Adresse. Die Angabe hinter dem @ wird Domain genannt. Sie finden Sie auch im so genannten Header einer E-Mail. Wie sie ihn öffnen und richtig lesen können, erklären wir in diesem Artikel.

Die Verbraucherzentralen in anderen Bundesländern nutzen andere Domains. Bitte fragen Sie im Zweifel dort nach den echten.

Prüfen Sie bitte bei jeder E-Mail die Domain des Absenders, nicht nur den angezeigten Namen! In vielen E-Mail-Programmen werden beide angezeigt, in etwa so: "Beispiel <beispiel@verbraucherzentrale.nrw>". In diesem Fall ist "Beispiel" der angezeigte Name, den der Absender in seinem E-Mail-Programm einträgt. So könnten Kriminelle auch "beispiel@verbraucherzentrale.nrw" als Anzeigennamen eintragen, obwohl ihre Absender-Adresse etwa "123@betrug.com" lautet.

Wenn in E-Mails mit anderen Adressen behauptet wird, sie kämen von der Verbraucherzentrale NRW, leiten Sie sie bitte an unser Servicecenter weiter: service@verbraucherzentrale.nrw.

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Sammelklage gegen DAZN Limited

Der Streaming-Anbieter DAZN erhöhte seine Preise 2021 und 2022 in laufenden Verträgen ohne Zustimmung der Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die zugrundeliegenden AGB-Klauseln für unangemessen benachteiligend und die damaligen Preiserhöhungen für Bestandskunden für rechtswidrig.
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Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.
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