Telefon und Internet: So vergleichen Sie verschiedene Angebote

Stand:
Anbieter von Telekommunikationsverträgen, die einen Zugang zum Internet beinhalten, sind verpflichtet, ihre Angebote per Produktinformationsblatt transparent und vergleichbar zu gestalten.
Eine junge Frau liegt in ihrem Wohnzimmer auf den Boden und arbeitet mit Laptop und Aktenordner.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In dem sogenannten Produktinformationsblatt müssen Anbieter von Telekommunikationsverträgen, die einen Zugang zum Internet beinhalten,  Sie über wichtige Punkte ihrer Angebote informieren.
  • Mithilfe dieses Dokumentes können Sie sich informiert für einen Anbieter entscheiden, diesem auf den Zahn fühlen und leichter wechseln.
  • Die Bundesnetzagentur gibt Vorgaben, welche Informationen das Produktinformationsblatt beinhalten muss und wie diese aussehen müssen.
Off

Anbieter von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen müssen für Tarife, die einen Zugang zum Internet beinhalten, Produktinformationsblätter in DIN A4-Größe bereitstellen. So lassen sich nicht nur die Tarife eines Anbieters leichter vergleichen, sondern auch die Tarife verschiedener Anbieter. Denn die Produktinformationsblätter müssen nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gleich aussehen als auch die gleichen Informationen beinhalten. So ist sichergestellt, dass Sie stets die wichtigsten Tarifdetails auf einen Blick erhalten.

Die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erlassene "Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt" gilt gleichermaßen sowohl für bestimmte Festnetz- als auch Mobilfunkangebote. Ziel der Verordnung ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, unterschiedliche Produkte zu vergleichen und eine informierte Entscheidung bei der Wahl seiner Telekommunikations-Dienste treffen zu können.

Welche Details Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen können müssen, zeigt die folgenden Übersicht von Pflichtangaben für Tarife mit Internetzugang:

Name des Tarifs

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: z.B. Musterflat 100 (Mobilfunk)

Enthaltene Zugangsdienste

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: z.B. Internet, Telefonie, TV

Datum der Markteinführung

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: Nach dem Muster Tag/Monat/Jahr

Vertragslaufzeit

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: Je nachdem in Monaten, Wochen, Tagen

Infos zu Verlängerung und Kündigung des Vertrags

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: "Verlängerung um jeweils X Monate, wenn nicht mit einer Frist von Y Monaten/Wochen zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird."

Datenübertragungsrate in Mbit/s (Down- und Upload)

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: 

  • Festnetz: Angabe der minimalen, der normalerweise (= meistens tatsächlich) zur Verfügung stehenden und der maximalen Übertragungsrate
  • Mobilfunk: Angabe der geschätzten maximalen Übertragungsrate
Angaben zu Volumenbeschränkungen (soweit vorhanden)

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten:

  • Schwellenwert: Pflichtangabe, ab welchem Schwellenwert an verbrauchtem Datenvolumen im Abrechnungszeitraum die Datenübertragungsrate gedrosselt wird oder neues Datenvolumen gebucht wird.
  • Datenübertragungsrate: Pflichtangabe über die Datenübertragungsrate, die nach der Drosselung angeboten wird (in Mbit/s oder kbit/s).
  • Ausnahmen: ggf. Pflichtangabe, welche Dienste oder Anwendungen nicht in das vertragliche Datenvolumen eingerechnet werden.
Preise

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: Es muss der Preis für den Tarif angegeben werden. Zudem soll angegeben werden, ob im Preis die Bereitstellung von Hardware (z.B. Router, Modem) enthalten ist.

 

Name und ladungsfähige Anschrift des Anbieters

Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Erfüllung der Infopflichten: Es darf nicht lediglich eine Postfachadresse angegeben sein.

Die Anbieter sind verpflichtet, Sie vor Vertragsschluss auf die Produktinformationsblätter hinzuweisen sowie diese kostenfrei und stets leicht zugänglich zur Verfügung stellen:

  • Im Internet muss auf den Angebotsseiten des Anbieters die Möglichkeit bestehen, die Produktinformationsblätter herunterzuladen. Dies gilt auch für Tarife die gar nicht mehr angeboten werden. Diese müssen über ein Archiv abrufbar sein.
  • Im stationären Handel oder bei Verträgen an der Haustür oder im öffentlichen Raum muss Ihnen das Produktinformationsblatt ausgehändigt werden oder es muss gut sichtbar ausliegen.
  • Bei telefonischen Vertragsschlüssen muss Ihnen eine unverzügliche Nachsendung des Produktinformationsblatts auf elektronischem (z.B. per E-Mail) oder postalischem Wege angeboten werden.
  • Verlangen Sie in jedem Fall vor Vertragsabschluss das entsprechende Produktinformationsblatt und verwahren Sie dieses. So haben Sie später stets alle wesentlichen Vertragsbestandteile im Blick.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.