Reisepreisanzahlungen von 30 % sowie Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig

Stand:
OLG Düsseldorf vom 18.09.2014 (I-6 U 161/13)
LG Düsseldorf vom 13.11.2013 (12 O 417/12)
Off

30 Prozent des Reisepreises als Anzahlung für die Buchung einer Pauschalreise sind zu viel.

Bucher Reisen hatte die Auffassung vertreten, die Höhe der Anzahlung sowie der Fälligkeitszeitpunkt der Restzahlung seien angemessen. Die Stornopauschalen entsprächen den jeweils durchschnittlichen Schadenssummen, die dem Unternehmen im Fall eines Rücktritts entstünden.

Der Reiseveranstalter konnte mit seiner Argumentation die Richter nicht überzeugen. Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises sei unangemessen. Ein Anzahlungsbetrag von 30 % sei trotz der Reduzierung des Insolvenzrisikos durch den Sicherungsschein zu hoch. Der Sicherungsschein nehme dem Reisenden nicht das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder bereit ist, die Reiseleistung zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verpflichtung in AGB zur Vorauszahlung wesentlicher Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn unwirksam. Ein Betrag von 30 % sei bereits als wesentlicher Teil des Reisepreises anzusehen. Dafür sei nicht erforderlich, dass die Anzahlung die Hälfte des Reisepreises erreicht.

In punkto Zahlungsfrist ist nach Auffassung der Richter eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis vier Wochen bzw. einen Monat und nicht sechs Wochen vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Mit der Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reisebeginn verliere der Verbraucher bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts. Die Ernsthaftigkeit der Buchung, an der das Unternehmen ein besonderes Interesse habe, werde nicht erst durch die Zahlung des Restpreises begründet, sondern bereits durch die verbindliche Buchung sowie spätestens mit der Anzahlung.

Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Da Stornoentgelte von 40 % des Reisepreises schon gleich nach der Buchung, die Monate oder Jahre vor dem Reisetermin liegen kann, anfallen sollen, sei diese Vorgabe nicht erfüllt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Düsseldorf vom 18.09.2014 (I-6 U 161/13).pdf

LG Düsseldorf vom 13.11.2013 (12 O 417/12).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

Bilanz des vzbv ein Jahr vor der Wahl: Ampel muss offene Projekte anpacken

Der Ampelkoalition bleibt nur noch ein Jahr Zeit, um verbraucherpolitische Vorhaben umzusetzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet in seiner Regierungsbilanz die aktuellen Erfolge und zeigt auf, wo die Bundesregierung dringend aktiv werden muss.

Musterfeststellungsklage gegen Saalesparkasse

Die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse hat Prämiensparern nach Ansicht des vzbv jahrelang zu geringe Zinsen gezahlt. Dabei geht es häufig um Tausende von Euro. Der vzbv hat die Saalesparkasse verklagt, um den Sparern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) das abschließende Urteil gesprochen. Betroffene können sich auf erhebliche Nachzahlungen freuen.
Ein Lieferwagen für Heizöl steht vor einem Haus.

Warnung: Fakeshops locken mit günstigem Heizöl oder Brennholz

Zum Start der Heizsaison warnen wir vor mehreren betrügerischen Internetseiten. Ob eine Seite seriös ist, lässt sich kostenlos im Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen prüfen.