Der Strom- und Gasanbieter "immergrün", eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), hatte Verbraucher:innen während der Energiekrise Abschlagserhöhungen und erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas angekündigt. Anderen Kund:innen teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Die Verbraucherzentrale NRW war gegen den Anbieter zunächst per einstweiliger Verfügung (Landgericht Köln, Az. 33 O 226/21) erfolgreich vorgegangen. Das Klageverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 33 O 155/22) war ebenfalls erfolgreich. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die REG ganz überwiegend entsprechend den Klageanträgen der Verbraucherzentrale NRW verurteilt (Az. VI-5 U 4/22 [Kart]).
Das Gericht stellte fest, dass die Preiserhöhungen von "immergrün" intransparent und unzureichend kommuniziert worden seien. In der Betreffzeile der E-Mail, mit der der die REG eine Preiserhöhung ankündigte, sei nicht ausreichend deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung der Strompreises hingewiesen worden, da im Betreff auch noch andere Informationen enthalten waren. Auch habe der Anbieter in der E-Mail nicht nur den alten und den neuen Gesamtpreis nennen dürfen, sondern auch eine Aufschlüsselung in diejenigen Preisbestandteile vornehmen müssen, die nach dem Vertrag Bestandteil des Gesamtpreises sind. Nur damit werde der Kunde in die Lage versetzt, anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen, so das OLG. Für den Kunden sei bei einer Preiserhöhung von wesentlicher Bedeutung, bereits anhand der Unterrichtung beurteilen zu können, ob der angekündigte höhere Gesamtpreis auf der Veränderung eines von seinem Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteils beruht und deshalb die Einholung eines Vergleichsangebots zur Prüfung eines Versorgerwechsels sinnvoll ist oder ob die Änderung des Gesamtpreises auf der Erhöhung einer gesetzlich festgelegten - und deshalb sowohl vom bisherigen Energieversorger als auch von den Wettbewerbern nicht beeinflussbaren - Preiskomponente beruht, führt das OLG Düsseldorf weiter aus.
Auch bestätigte das OLG die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Hinterlegung einer Strompreisänderungsmitteilung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreiche. Um die Informationspflichten aus § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz zu erfüllen, müsse der Versorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht.
Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde nicht stattgegeben. REG wurde jedoch verurteilt betroffenen Kund:innen mit einem Berichtigungsschreiben zu informieren, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist.