Unwirksame Klauseln zu Ladesäulentarif für E-Autos

Stand:
LG Karlsruhe vom 23.07.2021 (10 O 369/20)
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Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht Karlsruhe der EnBW Energie Baden-Württemberg AG die Verwendung von sechs Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromtanken an Ladesäulen untersagt.

Konkret erklärte das Gericht die Vertragsbedingung für unwirksam, nach der Verbraucher:innen die aktuellen Preiskonditionen an verschiedenen Stellen wie der EnBW-App, an der Ladesäule oder auf der Webseite des Unternehmens selbst in Erfahrung bringen mussten. Ebenso hatte sich der Energieversorger in zwei weiteren Klauseln das Recht vorbehalten, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird. Darüber hinaus verwarf das LG Karlsruhe Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen und eine Roaming-Gebühr für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an „besonderen Orten“ wie Flughäfen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Karlsruhe vom 23.07.2021 (10 O 369/20)

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