Energieanbieter "immergrün": Mitteilungen über Preisänderungen unzureichend

Stand:
BGH vom 21.10.2025 (EnZR 97/23)
OLG Düsseldorf vom 21.09.2023 (Vl-5 U 4/22)
LG Köln vom 22.10.2022 (33 O 155/22)
Off

Der Strom- und Gasanbieter "immergrün", eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), hatte Verbraucher:innen während der Energiekrise Abschlagserhöhungen und erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas angekündigt. Einigen Kund:innen bestätigte das Unternehmen die Kündigung, ohne gekündigt zu haben. Auch vom Netz wurde abgemeldet, obwohl ein Liefervertrag bestand. Die Verbraucherzentrale NRW war gegen den Anbieter zunächst per einstweiliger Verfügung (Landgericht Köln, Az. 33 O 226/21) erfolgreich vorgegangen. Das Klageverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 33 O 155/22) war ebenfalls erfolgreich. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die REG ganz überwiegend entsprechend den Klageanträgen der Verbraucherzentrale NRW verurteilt (Az. VI-5 U 4/22 [Kart]). Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 hat nun der BGH abschließend entschieden und das Urteil des OLG Düsseldorf weitgehend bestätigt (Az. EnZR 97/23).

Der BGH stellte ebenfalls fest, dass die Preiserhöhungen von "immergrün" intransparent und unzureichend kommuniziert worden sind, da sie in Preisänderungsmitteilungen u.a. nicht ausreichend begründet waren. Es reicht nicht aus, so der BGH, wenn eine Anpassung des Arbeitspreises damit begründet wird, dass sie aus "operativen Gründen" oder aufgrund "außergewöhnlich stark angestiegener Großhandelspreise an den Energiemärkten" erforderlich sei. Nach § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Energielieferanten verpflichtet, die sich im Liefervertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, Verbrauche:innen auf einfache und verständliche Weise über die Änderung der Preise und über die Rechte der Verbraucher:innen zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.

Der Anlass einer Preisänderung, der nach § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG dargelegt werden muss, ist der konkrete Grund, aus dem der Energielieferant ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt. 

Die Regelung soll sicherstellen, dass Kund:innen das im Fall von Preiserhöhungen eingeräumte Kündigungsrecht tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen können. 

„Immergrün“ hat es zu unterlassen, so der BGH, unter Verstoß gegen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG Preiserhöhungen auszusprechen. Eine solche Preiserhöhung ist - ebenso wie die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist von spätestens ein Monat vor der Preisänderung – unwirksam, urteilte der BGH hinsichtlich der Konsequenz für die Preisänderung erstmalig in dieser Klarheit.

Auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Hinterlegung einer Preisänderungsmitteilung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreicht, ließ der BGH bestehen. Um die Informationspflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG zu erfüllen, muss der Versorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht, hatte das OLG Düsseldorf in der Berufungsinstanz nachvollziehbar erläutert. 

Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde im Verfahren nicht stattgegeben. „Immergrün“ wurde jedoch verurteilt betroffenen Kund:innen mit einem Berichtigungsschreiben zu informieren, dass die per E-Mail angekündigten Preiserhöhungen nicht wirksam sind.