Arbeitshilfen zum P-Konto – Fachwissen und Beratungshinweise

Stand:
Informationen zum Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) für Fachleute.
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Bitte beachten Sie, dass der inhaltliche Stand der Arbeitshilfe überwiegend 12/2021 ist und insbesondere die Tabelle A-Z der Überarbeitung bedarf. Auch entsprechen die in den Texten genannten Pfändungsfreibeträge nicht dem aktuellen Stand, da diese jährlich zum Juli geändert werden

Mit Inkrafttreten des PKoFoG (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz) zum 1. Dezember 2021 gelten für weite Teile des Kontopfändungsschutzes geänderte Regelungen. Die Beratungs- und Bescheinigungspraxis begegnet dabei neuen Inhalten und Anforderungen, die schnell und sicher umgesetzt werden müssen. Hier soll die Arbeitshilfe P-Konto Unterstützung und Orientierung bieten.

Die beratungsbegleitenden Materialien sind in 4 Blöcke gegliedert und enthalten neben Erläuterungen zur Reform auch Mustervorlagen, die direkt im Browser ausgefüllt werden können. Zudem werden detaillierte Beratungsempfehlungen für die Beratungspraxis gegeben und mit Hintergrundwissen zu den einzelnen Regelungen unterlegt. Die Arbeitshilfe richtet sich an Beratungskräfte, die in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung tätig sind und P-Konto-Bescheinigungen ausstellen.

Downloads (.pdf)

Arbeitshilfe P-Konto Deckblatt

Teil 1 – Das P-Konto nach der Reform

Arbeitshilfe P-Konto nach der Reform

Teil 2 – Mustervorlagen und Ausfüllhilfe

Teil 3 – Erhöhungsbeträge – Tatbestände A-Z

Tatbestände A-Z

Teil 4 – Gesetzestext und Hintergründe

Gesetzestext und Hintergründe

Geldscheine mit Schloss verriegelt

Das Pfändungsschutzkonto

Gesammelte Informationen sowie Beratung und Musterbriefe zum Thema P-Konto.

Gefördert durch

Logo Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte für die Kund:innen der Sparkasse, damit sie Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Die Methode, wie die Zinsen zu berechnen sind, steht mit dem Urteil fest. Das Verfahren ist beendet.

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