Händler will Gas-Pfandflasche nicht zurücknehmen – ist das erlaubt?

Stand:
Ich möchte eine Pfandgasflasche zurückgeben, aber die Händler in der Umgebung lehnen dies ohne Pfandschein ab oder bieten mir nur einen geringen Betrag an. Ich weiß weder, wo und wann ich die Flasche gekauft habe, noch habe ich einen Pfandschein. Ist das Vorgehen zulässig?
Off

Kurzantwort

  • In der Regel werden Pfand und Rücknahme von Gasflaschen in den AGB des Anbieters festgelegt.
  • Gasflaschen können normalerweise nur bei dem Händler zurückgegeben werden, bei dem sie ursprünglich gekauft wurden. Häufig wird zudem der Kassenbon als Nachweis verlangt.
  • Sollte der Umtausch nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, die leere Gasflasche über Online-Kleinanzeigen-Portale zu verkaufen, um zumindest einen Teil des Wertes zurückzuerhalten.

Detaillierte Antwort

Bestimmungen zu Pfand und Rücknahme von Gasflaschen werden in der Regel durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters festgelegt. Sollte in den AGB des betreffenden Unternehmens jedoch keine klare Regelung dazu enthalten sein, wäre dies unzulässig. In der Praxis ist es so, dass Gasflaschen üblicherweise nur bei dem Händler zurückgegeben werden können, bei dem sie ursprünglich erworben wurden, auch wenn Gasflaschen genormte Größen aufweisen und von verschiedenen Anbietern angeboten werden. Einige Händler bestehen zusätzlich darauf, dass der Kassenbon als Nachweis vorgelegt wird, um eine Rückgabe zu ermöglichen. Dies mag umständlich erscheinen, doch aus rechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben oder keine Lösung finden, gibt es eine Alternative: Sie können die leere Gasflasche lokal über Kleinanzeigen-Portale verkaufen. Dies ermöglicht es Ihnen, zumindest einen Teil des Werts der Flasche zurückzuerhalten und den Aufwand für die Rückgabe zu umgehen.

Falls in den AGB tatsächlich keine Regelung für die Rücknahme von Gasflaschen zu finden ist, können Sie den Fall an die zuständige Untere Abfallbehörde weiterleiten. Diese ist in der Regel in den Umweltämtern der Kommunen angesiedelt. Eine formlose Schilderung des Vorfalls reicht aus, um eine Prüfung des Falles durch die Behörde einzuleiten. Diese wird dann feststellen, ob das Vorgehen des Händlers rechtlich zulässig ist.

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