Kurzantwort
- Laut der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gelten Einwegpaletten, Großkartonagen und andere speditionsspezifische Verpackungen grundsätzlich als Transportverpackungen, die vom Händler zurückgenommen werden sollten.
- Um Ihr Anliegen vollständig zu klären, können Sie sich an die zuständige Abfallbehörde (angesiedelt bei der Bezirksregierung am Sitz der Sanitärfirma) wenden.
Detaillierte Antwort
Laut der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die für die Einstufung von Verpackungsmaterialien gemäß dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verantwortlich ist, fallen Einwegpaletten, Großkartonagen und andere Verpackungsmaterialien, die speziell für den Versand über Speditionen verwendet werden, grundsätzlich unter die Kategorie der Transportverpackungen und müssen demnach kostenlos von der liefernden Firma zurückgenommen werden. Es gibt aber unterschiedliche Auffassungen darüber, was als Transportverpackung gilt und was nicht darunter fällt.
Zunächst können Sie die Firma auf die geltende Rechtslage hinweisen und zur Abholung auffordern. Sollte sich die Firma weigern, können Sie Ihr Anliegen offiziell klären lassen. Sie können bei der unteren Abfallbehörde, die bei der Bezirksregierung angesiedelt ist, eine Anzeige erstatten. In der Regel ist die Kommune zuständig, bei der der Sanitärbetrieb seinen Sitz hat. Die Anzeige kann formlos, z. B. per E-Mail, erfolgen. Der Betreff sollte lauten: "Verstoß gegen Abfallrecht - Nichtabholung von Transportverpackungen". Die Behörde wird den Fall prüfen und bei Vorliegen eines Verstoßes gegen das Unternehmen vorgehen.