Kurzantwort
- Online-Händler müssen eine kostenlose Abholung des Altgeräts im 1:1-Tausch gegen ein funktionsgleiches Gerät anbieten und darauf beim Kaufabschluss hinweisen.
- Bei Problemen können Sie sich an die Untere Abfallbehörde Ihrer Kommune wenden, um den Fall zu melden.
- Die Behörde prüft den Fall und kann den Anbieter ermahnen oder ein Bußgeld verhängen.
Detaillierte Antwort
Online-Händler sind verpflichtet, bei der Lieferung von Großgeräten eine kostenlose Abholung des Altgerätes im 1:1-Tausch gegen ein funktionsgleiches Gerät anzubieten und Sie bereits beim Kaufabschluss auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine Abholung müssen Sie jedoch schon während des Bestellvorgangs mit angeben. Leider halten sich nicht alle Anbieter von Elektrogeräten an diese gesetzlichen Vorgaben und bieten diese Option nicht an oder lassen sich den Transport aus der Wohnung teuer bezahlen.
Wir empfehlen Ihnen, sich an die so genannte Untere Abfallbehörde Ihrer Kommune zu wenden. Diese ist in der Regel im Rathaus oder Umweltamt angesiedelt und über die allgemeine Verwaltungsadresse der Kommune zu erreichen. Geben Sie im Betreff einfach "An Untere Abfallbehörde, Verstoß gegen ElektroG (Rücknahme)" an, damit Ihr Anliegen schnell zugeordnet werden kann. Sie können den Fall formlos schildern und die Mitarbeiter:innen der Behörde werden dem Vorfall nachgehen. Die Behörde kann den Anbieter entweder zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auffordern oder ein Bußgeld verhängen. Die Kosten für den Abtransport könnten theoretisch eingeklagt werden, wir gehen aber davon aus, dass sich dies angesichts der Kosten nicht lohnt.