Gericht verbietet Werbetricks der MIGO Energie & Umwelt GmbH

Stand:
Mit einer falschen Behauptung, unerlaubten Anrufen und einem irreführenden Flyer wollte die MIGO GmbH aus Köln Aufträge zum Sanieren privater Abwasserkanäle erhalten. Diese Punkte wurden nun vor dem Landgericht Köln verhandelt.
Hammer eines Richters

Mit einer falschen Behauptung, unerlaubten Anrufen und einem irreführenden Flyer wollte die MIGO GmbH aus Köln Aufträge zum Sanieren privater Abwasserkanäle erhalten. Diese Punkte wurden nun vor dem Landgericht Köln verhandelt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit unerlaubten Werbeanrufen oder an der Haustür hat die MIGO Energie & Umwelt GmbH aus Köln Hausbesitzer kontaktiert. Einfallstor war oftmals die Prüfpflicht von Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten.
  • Auch wenn es nicht stimmte, behauptete ein Mitarbeiter in mindestens einem Fall, das Grundstück liege in einem Wasserschutzgebiet. Die Abwasserleitungen müssten geprüft werden.
  • Ein Flyer vermittelte den falschen Eindruck, dass zum Erhalt der amtlichen Prüfbescheinigung zuvor die Abwasserleitungen saniert werden müssen.
  • Gegen diese Praktiken ist die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich vor Gericht gezogen.
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Liegt eine Immobilie in einem Wasserschutzgebiet, müssen die Abwasserleitungen alle 30 Jahre geprüft werden. Grundstückseigentümer müssen anhand einer Dichtheitsbescheinigung nachweisen, dass ihr Abwassersystem in Ordnung ist. Dies gibt die Selbstüberwachungsverordnung (SüwVO) Abwasser NRW vor. Diese rechtliche Vorgabe hat die MIGO Energie & Umwelt GmbH aus Köln ausgenutzt: Am Telefon und an der Haustür bot sie Prüfungen und Sanierungen privater Abwasserleitungen mit fragwürdigen Methoden an. Zwei unerlaubte Werbetricks hat das Landgericht (LG) Köln untersagt (Az. 33 O 78/17).

So darf die Kanalbaufirma nicht mehr wahrheitswidrig behaupten, dass Grundstücke von Verbrauchern in einem Wasserschutzgebiet liegen, um unter Vortäuschung falscher Tatsachen einen Prüfauftrag zu erhalten. Im gleichen Verfahren hat das Gericht der MIGO GmbH verboten, in einem Flyer mit irreführenden Informationen für ihre Dienste zu werben. Grundstückseigentümern wurde vorgegaukelt, sie müssten eine defekte Abwasserleitung zunächst sanieren, bevor ihnen die Bescheinigung zum Nachweis über die erfolgte Zustands- und Funktionsprüfung ausgestellt werden könne.

In einem weiteren Verfahren (Az. 31 O 18/18) hatte die MIGO GmbH bereits im Februar vor dem LG Köln erklärt, unerlaubte Telefonanrufe zu Werbezwecken künftig zu unterlassen. Bis dahin hatte das Unternehmen mehrfach potenzielle Kunden ohne deren Einwilligung angerufen, um ihnen die Prüfung ihrer Abwasserleitungen zu verkaufen.

Die Bescheinigung über eine erfolgte Zustands- und Funktionsprüfung ist unabhängig davon auszustellen, ob saniert werden muss. Der Nachweis dient vor allem dazu, das Ausmaß der Schäden und die sich ggf. daraus ergebenen Sanierungsfristen von bis zu zehn Jahren zunächst nur festzustellen. Über die Erfordernisse von Sanierungen und Fristen informieren die Städtentwässerungen und die Verbraucherzentrale NRW. Vor einer Sanierung sollten Sie Angebote mehrerer Firmen zum Vergleich einholen.

Korrektur des Textes am 30.04.2020

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