Solarvermieter MEP erklärt Unterlassung: Keine Miete, bevor Strom fließt

Stand:
Bei der Verbraucherzentrale NRW waren vermehrt Beschwerden über den Solaranlagen-Vermieter MEP eingegangen. Das Unternehmen kassierte Miete für montierte Anlagen, die noch gar keinen Strom lieferten. Nun hat es Unterlassung erklärt.
Mann montiert Solaranlage auf einem Dach

Das Wichtigste in Kürze: 

  • Der Solaranlagen-Vermieter MEP hat nach einer Abmahnung erklärt, auf die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln zu verzichten. 
  • Wegen dieser Klauseln sollten  Kunden schon Miete zahlen, obwohl ihre Anlagen noch keinen Strom produzieren konnten.
  • Auch mit unrealistischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen war die Firma MEP aufgefallen.
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Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW hat der Solaranlagen-Vermieter MEP im Juni 2018 erklärt, auf die Verwendung bestimmter Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verzichten. Nach der Unterlassungserklärung sollte es nun nicht mehr dazu kommen, dass Kunden für die Anlage auf ihrem Dach schon Miete zahlen, obwohl diese noch keinen Strom erzeugt. Auch gegenüber Bestandskunden kann sich MEP nicht mehr wirksam auf die alten Klauseln zum Mietbeginn berufen. Diese hatten nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW zugelassen, dass schon Miete fällig wurde, bevor eine Anlage zum vertragsgemäßen Gebrauch bereit war, also Strom produzieren und ins Netz einspeisen konnte.

Bei der Verbraucherzentrale NRW waren zwischen November 2017 und Februar 2018 vermehrt Beschwerden über den Solaranlagen-Vermieter MEP eingegangen, der nach eigenen Angaben rund 8.000 Kundinnen und Kunden hat. Der Grund: Das Münchener Unternehmen kassierte monatelang Miete für montierte Anlagen, die noch gar keinen Strom lieferten.

Wem jetzt noch Mietraten für eine nicht in Betrieb gesetzte Solaranlage abgebucht werden, der kann sich grundsätzlich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und muss nicht zahlen. Für solche Fälle empfiehlt sich zudem eine Information an die Verbraucherzentrale NRW, die dann gegebenenfalls eine Vertragsstrafe gegen MEP geltend machen kann. 

Unrealistische Prognosen für Eigenverbrauch und Strompreise 

Ein weiterer Kritikpunkt außerhalb der Abmahnung waren die Wirtschaftlichkeitsberechnungen in den Angeboten von MEP. Um die eigenen Angebote trotz vergleichsweise hoher Mietpreise wirtschaftlich vorteilhaft darzustellen, hatte MEP hohe künftige Strompreissteigerungen angesetzt, die durch keine seriöse Prognose gedeckt sind. Auch der Anteil des Solarstroms, der direkt im Haushalt verbraucht wird, wurde unrealistisch hoch angenommen. Dieser sogenannte Eigenverbrauch ist finanziell lukrativer als die Einspeisung des Stroms in das Netz gegen Vergütung und damit entscheidend für die Wirtschaftlichkeit. Geht man von realistischen Zahlen für Strompreise und Eigenverbrauch aus, stand bei den monierten Angeboten für MEP-Kundinnen und -Kunden unterm Strich nach 20 Jahren Mietdauer ein dickes Minus. Dabei gibt es im Markt durchaus vergleichbare Angebote, die Gewinne ermöglichen – ein unvermeidbares Problem des Geschäftsmodells ist es also nicht.

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