Reiserücktritt: Wann greift die Versicherung?

Stand:
Wenn der Urlaub platzt, hoffen viele auf die Reiserücktrittsversicherung. Die zahlt aber nicht in allen Fällen die Kosten der Reise. Ein Überblick.
Reisesicherheit: Eine rote Flagge warnt Urlauber am Meer.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Muss eine Reise wegen Corona ausfallen, zahlen Reiserücktrittsversicherungen in der Regel nur, wenn Reisende selbst erkrankt sind.
  • Das gilt aber nicht, wenn Pandemie-Krankheiten von der Versicherung wirksam ausgeschlossen sind.
  • Stornieren Sie wegen einer Reisewarnung, zahlt die Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich nicht.
  • Manche Versicherer springen ein, wenn Sie sich aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit die Reise nicht mehr leisten können.
On

Weltweit grassiert die Corona-Pandemie. Vor einem anstehenden Urlaub fragen sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher, ob nun die für den geplanten Urlaub abgeschlossenen Reiseversicherungen greifen.

Wann springt die Reiserücktrittsversicherung ein? Wie kann ich gezahlte Prämien für zusätzliche Reiseversicherungen wie Gepäck- oder Reisekrankenversicherung zurückverlangen, wenn der geplante Urlaub ins Wasser fällt? Dies sind die Fakten:

Stornierung wegen Corona-Infektion

Wenn Sie sich mit dem Coronavirus vor Reiseantritt infiziert haben, gilt dies zunächst einmal als unerwartet schwere Erkrankung und ist damit durch die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, es sei denn, Pandemie-Erkrankungen sind ausdrücklich und wirksam in den vereinbarten Bedingungen ausgeschlossen. Hier sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen prüfen. Sofern Sie ohne Erkrankung, aber aufgrund nachgewiesene Corona-Infektion von einer Quarantänemaßnahme betroffen sind – egal, ob in Deutschland oder im Reisezielgebiet – greifen Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherungen in der Regel nicht. Allerdings bieten immer mehr Reiseversicherer zusätzlich ergänzende Absicherungen in Zusammenhang mit Covid-19 an, mitunter auch Versicherungsschutz bei Quarantänemaßnahmen.

Stornierung wegen Reisewarnung

Bei Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können bis  bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos storniert werden. ZumTeil gilt dies auch für einzelne Leistungen im Rahmen von so genannten Individualreisen. Für die anderen Fälle, die von der gesetzlichen Regelung der kostenlosen Stornierung auf der Grundlage offizieller Reisewarnungen nicht abgedeckt sind, greifen Reiserücktrittsversicherungen nicht, wobei ein zusätzlicher Corona-Versicherungsschutz mitunter auch bei coronabedingten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes greift. Grundsätzlich schützt eine Reiserücktrittsversicherung  nur davor, dass eine Reise wegen einer eigenen Erkrankung oder aufgrund anderer im Vertrag ausdrücklich genannter Fälle nicht angetreten werden kann.

Stornierung wegen finanzieller Engpässe

Wird die Reise aufgrund von Kurzarbeit oder bei Verlust des Arbeitsplatzes storniert, ist dies in manchen Reiseversicherungen mitversichert. Infos dazu finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen.

Erstattung der Prämien von Reiseversicherungen

Finden Reisen aufgrund der Corona-Pandemie gar nicht erst statt, verlieren manche Reiseversicherungen ihre Grundvoraussetzung und zuvor gezahlte Prämien können zurückgefordert werden. Dies betrifft beispielsweise die Reisekrankenversicherung oder die Reisegepäckversicherung, sofern der Versicherungsschutz nur für die stornierte Reise gelten sollte. Gleiches gilt für die Reiseabbruchversicherung. Da der Schutz der Reiserücktrittsversicherung bereits ab Vertragsschluss greift, kommt hier möglicherweise eine anteilige Erstattung der Prämie in Frage. Wenn Sie Ihre Reise nun nicht antreten können, können Sie sich an Ihren Reiseversicherer wenden und versuchen, die gezahlte Prämie – ggfs. Anteilig – erstattet zu bekommen.

Unsere Beratungsangebote zu diesem Thema

Versicherungsberatung: Was nötig und sinnvoll ist

Versicherungsberatung: Meine Rechte im Schadensfall

Zwei Smartphones mit der App

"Flugärger" als App für IOS und Android

Flugärger - die App: Auf dem Smartphone eine E-Mail mit den möglichen Forderungen auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung erzeugen.

Ratgeber-Tipps

Unwetter Gebäude-Check (kostenlos)
Eine Immobilie ist in der Regel der mit Abstand höchste Vermögenswert von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Lassen Sie…
Illustration einer Frau mit erhobenem Zeigefinger neben einem Smartphone, das ein Medikamentenbehälter zeigt. Ein Pfeil führt vom Bildschirm zu einem Glas mit ähnlichen Pillen, das mit dem roten Stempel "FAKE" markiert ist. Auf der rechten Seite steht in einem roten Balken das Wort "WARNUNG".

Warnung: Gesundheitswerbung für Mania Concept - Energy Pearls

Mehrere Verbraucher:innen haben der Verbraucherzentrale NRW die irreführende Werbung zu angeblich heilenden Glasperlen gemeldet. Die Gesundheitsversprechen für „Energy Pearls“ sind aus wissenschaftlicher Sicht nicht haltbar.
Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

Bilanz des vzbv ein Jahr vor der Wahl: Ampel muss offene Projekte anpacken

Der Ampelkoalition bleibt nur noch ein Jahr Zeit, um verbraucherpolitische Vorhaben umzusetzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet in seiner Regierungsbilanz die aktuellen Erfolge und zeigt auf, wo die Bundesregierung dringend aktiv werden muss.

Musterfeststellungsklage gegen Saalesparkasse

Die in Halle/Saale ansässige Saalesparkasse hat Prämiensparern nach Ansicht des vzbv jahrelang zu geringe Zinsen gezahlt. Dabei geht es häufig um Tausende von Euro. Der vzbv hat die Saalesparkasse verklagt, um den Sparern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) das abschließende Urteil gesprochen. Betroffene können sich auf erhebliche Nachzahlungen freuen.