Weihnachtsgeld: Keine Pfändung bis 780 Euro

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Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, muss der Schuldner rasch und möglichst vor Auszahlung von sich aus aktiv werden und einen separaten Antrag stellen.
Eine Christbaumkugel liegt auf Euro-Scheinen um Weihnachtsgeld darzustellen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 780 Euro pfändungsfrei.
  • Wird Ihr Lohn oder Gehalt direkt beim Arbeitgeber gepfändet, muss dieser die Unpfändbarkeit beachten.
  • Wird Geld von Ihrem Konto gepfändet, müssen Sie den Schutz des Weihnachtsgeldes beantragen.
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Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Brutto-Weihnachtsgeld bleiben bis zu 780 Euro pfändungsfrei. Hiervon werden aber noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Das klappt aber nur, wenn Betroffene unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen.

Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag sowie weitere bereits bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern.

Besitzen Sie ein P-Konto, müssen Sie deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (zum Beispiel bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen Antrag stellen, um die besondere Einnahme schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich meist nichts mehr retten.

Wird hingegen Lohn oder Gehalt direkt bei Ihrem Arbeitgeber gepfändet, muss dieser die Unpfändbarkeit beachten und die unpfändbaren Lohn- und Weihnachtsgeldbestandteile auszahlen. Passiert das nicht, sollten Sie das unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber klären.

Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind unpfändbar. Seit dem 1. Juli 2025 sind das höchstens bis zu 780 Euro. Die ausgezahlten Vergütungen müssen nicht Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation heißen, um Pfändungsschutz zu erhalten. Es genügt, wenn die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt – üblicherweise zwischen Mitte November und Januar.

Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Grundfreibetrag von aktuell 1.560 Euro (ab 1. Juli 2025) immer geschützt – zuzüglich Freibeträgen für Unterhaltsverpflichtungen und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamts oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.

Das Weihnachtsgeld allerdings lässt sich nicht bescheinigen; es kann geschützt werden, indem Sie einen separaten Antrag auf zusätzliche Freigabe beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers stellen. Mit unserem Musterbrief können Sie die Freigabe umgehend beantragen.

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