Solarpflicht in NRW: Wann Photovoltaik aufs Dach muss

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Dächer müssen nach einer grundlegenden Sanierung seit Anfang 2026 in NRW mit Photovoltaik ausgestattet werden. Was die Solarpflicht beinhaltet und welche Ausnahmen es gibt.
Dach mit Photovoltaikanlage
  • Die Solarpflicht in NRW schreibt den Einbau von Photovoltaikanlagen bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen vor.
  • Die Pflicht greift, wenn das Gebäude eine Nutzfläche von mehr als 50 m² hat.
  • Als Alternative zur Photovoltaik kann auch eine Solarthermieanlage eingebaut werden. 
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Photovoltaikanlagen sind eine gute Möglichkeit für Menschen mit eigenem Hausdach, um die Energiewende für sich umzusetzen. Die Anlage erzeugt Strom, der von den Bewohner:innen des Hauses verbraucht werden kann. Dadurch müssen sie weniger Strom aus dem Netz kaufen. Außerdem wird mehr Strom aus Sonnenenergie ins Stromnetz gespeist. Einige Bundesländer, wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, treiben die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie voran, indem sie Hausbesitzer:innen verpflichten, auf ihre Dächer Photovoltaikanlagen zu bauen. Die Pflichten sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Was bedeutet die Solarpflicht in NRW?

Die Solarpflicht ist eine landesspezifische ordnungsrechtliche Vorschrift, die den Einbau von Photovoltaikanlagen bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen vorschreibt. Sie legt fest, dass auf allen neuen Gebäuden eine Photovoltaikanlage gleich mit geplant und installiert werden muss. Wird auf bestehenden Gebäuden die Dachhaut erneuert, muss ebenfalls eine Photovoltaikanlage montiert werden. Außerdem schreibt die Solarpflicht vor, dass die Anlagen auch betrieben werden.

Wo ist die Solarpflicht geregelt?

Die Solarpflicht für NRW ist in § 42 a der Landesbauordnung geregelt. Die Details sind in der Rechtsverordnung zur Umsetzung der Solaranlagenpflicht festgelegt.

Seit wann gibt es die Solarpflicht in NRW?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle neuen Wohngebäude in NRW mit einer Photovoltaikanlage gebaut werden. Bereits seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht für neue Nichtwohngebäude. 
 Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Solarpflicht auch bei vollständigen Dachsanierungen von Bestandsgebäuden, sofern der Baubeginn am 1. Januar 2026 oder später liegt. Das bedeutet, wenn nach diesem Stichtag die Dachhaut eines bestehenden Gebäudes erneuert wird, muss eine Photovoltaikanlage installiert werden. Unter Erneuerung der Dachhaut versteht die Verordnung Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Dazu gehören nicht Reparaturen von Teilflächen eines Daches. 

Für welche Gebäude gilt die Solarpflicht?

Die Pflicht greift, wenn das Gebäude eine Nutzfläche von mehr als 50 m² hat. Nicht betroffen von der Solarpflicht sind Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude (z. B. Schuppen, die nicht beheizbar sind) und fliegende Bauten (z. B. Zelte).

Wie viel Dachfläche muss mit PV belegt werden?

Die Verordnung zur Umsetzung der Solarpflicht sieht für Bestandsgebäude zwei Möglichkeiten vor, wie die Größe der Photovoltaikanlage ermittelt werden kann. 

1. Sie muss entweder mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche belegen. Mit Nettodachfläche meint die Verordnung die gesamte Dachfläche abzüglich der Flächen, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen und einer Ausrichtung zwischen Ostnordost und Westnordwest nicht für eine Photovoltaikanlage in Frage kommen. 

2. Oder es müssen alternativ folgende Anlagenleistungen installiert werden: Auf einem Ein- oder Zwei-Familienhaus mindestens 3 kWp, auf einem Haus mit drei bis fünf Wohneinheiten mindestens 4 kWp. Hat das Gebäude sechs bis zehn Wohneinheiten, wird die Solarpflicht mit einer Photovoltaikanlage mit 8 kWp erfüllt. Bei größeren Gebäuden müssen 30 Prozent der Nettodachfläche belegt werden.

Bei Neubauten müssen 30 Prozent der gesamten Dachfläche für eine Photovoltaikanlage genutzt werden.

Kann ich die Solaranlage auch an einem anderen Ort installieren?

Die Solarpflicht in NRW bezieht sich sehr eng auf die Installation auf oder an dem betroffenen Gebäude. Statt einer Anlage auf dem Dach kann die gleiche Flächengröße auch an einer Fassade belegt werden. Die Solarpflicht wird nicht durch Solaranlagen im Garten oder auf einer Garage erfüllt.

Gibt es alternative Technologien zur Photovoltaik?

Statt einer Photovoltaikanlage kann zur Erfüllung der Solarpflicht auch eine Solarthermieanlage installiert werden. Mit Solarthermie wird durch Sonnenenergie Wasser erwärmt. Das warme Wasser kann für die Heizung und die Warmwasserversorgung genutzt werden. Diese Möglichkeit, um die Solarpflicht zu erfüllen, könnte interessant werden, wenn im Haus ein sehr hoher Warmwasserbedarf vorhanden ist oder die Eigentümer:innen aus anderen Gründen keine Photovoltaikanlage auf ihrem Gebäude haben möchten. 

Gibt es Ausnahmen von der Solarpflicht?

Ja. Eine Photovoltaikanlage muss nicht installiert werden, wenn

  • die Installation einer Photovoltaikanlage technisch nicht möglich ist, z. B. bei einem reetgedeckten Dach oder unzureichender Statik;
  • andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen, z. B. Denkmalschutz;
  • die Installation einer Photovoltaikanlage wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, z. B. Amortisationszeit länger als 25 Jahre.

Kann ich mich von der Solarpflicht befreien lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Solarpflicht möglich. Hier geht es immer um eine Einzelfallentscheidung. Würde der Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage für die Eigentümer:innen des Gebäudes einen unangemessenen Aufwand darstellen oder zu einer unbilligen Härte führen, kann er oder sie einen Befreiungsantrag stellen. Dabei müssen die Gründe belegt werden. Diese Möglichkeit kann z. B. auch genutzt werden, wenn das notwendige Geld nicht zur Verfügung steht und die Betroffenen nur ein geringes Einkommen haben. Eine Befreiung kann bei der zuständigen Baubehörde der Kommune oder des Kreises beantragt werden. 

Wird die Solarpflicht auch bei kleineren Reparaturen ausgelöst? 

Die Solarpflicht muss bei der kompletten Erneuerung der Dacheindeckung bei Schrägdächern oder der Dachabdichtung bei Flachdächern erfüllt werden. Werden nur einzelne Stellen ausgebessert, wird die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren nicht ausgelöst.

Ist ein Strom-Speicher auch Pflicht? 

Nein. Die Pflicht erstreckt sich nur auf eine Photovoltaikanlage in der oben genannten Größe. Ein Speicher muss nicht installiert werden.

Warum gibt es die Solarpflicht? 

Eine Photovoltaikanlage wandelt Sonnenlicht in Strom um. Noch immer wird Strom zu großen Teilen durch die Verbrennung von Kohle, Öl und Gas produziert. Dabei entstehen große Mengen Kohlendioxid. Um die von der EU und Deutschland gesetzten Klimaziele zu erreichen, die mit einer Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen verbunden sind, wurde festgelegt, dass fossile Energieträger wie Kohle, Öl und Gas durch erneuerbare Energie aus Sonne, Wind und Wasserkraft ersetzt werden sollen. 

Da der Zubau von Photovoltaikanlagen beschleunigt werden sollte und befürchtet wurde, dass nicht alle Flächen freiwillig genutzt werden würden, haben NRW und zahlreiche weitere Bundesländer eine Solarpflicht eingeführt. Mit der Solarpflicht sollen nach Möglichkeit schrittweise alle geeigneten Flächen auf Gebäuden für die Stromerzeugung aus Sonnenenergie genutzt werden.

Welche Nachweispflichten gibt es? 

Hauseigentümer:innen müssen gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachweisen, dass sie die Solarpflicht erfüllen. Die Behörde darf dazu stichprobenartige Kontrollen durchführen. Zum Nachweis müssen die Anlagenbetreiber:innen ein Formular ausfüllen, das vom Bauministerium demnächst zum Download bereit gestellt werden soll. Zur Zeit gibt es dieses Formular noch nicht. Fragen Sie daher bei Ihrem zuständigen Bauamt nach. Zusätzlich muss die Bestätigung für die Eintragung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur als Anlage zu dem Formular vorliegen.

Auch Ausnahmen müssen mit dem Formular des Bauministeriums dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden. Die Befreiungen müssen Hauseigentümer:innen aktiv beantragen und den anschließenden Bescheid ebenfalls aufbewahren.

Gibt es Strafen bei Nichterfüllung? 

Wird die Solarpflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im geforderten Umfang erfüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann die Baubehörde ein Bußgeld verhängen. Die Höhe richtet sich nach der Gebäudegröße. Bei Ein- und Zwei-Familienhäusern können bis zu 5.000 Euro fällig werden. Bei Mehrfamilienhäusern können bis zu 25.000 Euro verhängt werden.