Einspeisevergütung für Solarstrom: Fälligkeit, Abrechnung, Verjährung
Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Doch wann wird diese gezahlt, wann ist sie fällig und wann verjährt der Anspruch? Die Verbraucherzentrale gibt einen Überblick.

Wann habe ich Anspruch auf Einspeisevergütung?
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) erhalten Betreiber von Photovoltaik-Anlagen eine Vergütung für Strom, den sie ins öffentliche Netz einspeisen. Der Anspruch entsteht automatisch durch die Einspeisung – auch ohne gesonderten Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Wichtig:
- Der Netzbetreiber muss monatliche Abschläge zahlen (jeweils bis zum 15. Kalendertag für den Vormonat).
- Die Abschläge müssen sich an der tatsächlichen Einspeisung orientieren und dürfen nicht zu niedrig angesetzt sein.
- Zusätzlich muss der Netzbetreiber jährlich eine Endabrechnung erstellen.
Wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung?
Anlagen, bei denen ein Teil des Stroms selbst genutzt wird, bekommen derzeit eine feste Einspeisevergütung. Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 Kilowattpeak dann 6,66 Cent pro Kilowattstunde.
Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage dem zuständigen Netzbetreiber vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage gemeldet werden.
Als feste Einspeisevergütung können Sie für die Volleinspeisung kalkulieren:
Anlagen bis 10 Kilowattpeak erhalten bei Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 dann 12,22 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 Kilowattpeak 10,25 Cent pro Kilowattpeak.
Welche Pflichten habe ich als Anlagenbetreiber:in?
Damit Sie Ihr Geld erhalten, müssen Sie dem Netzbetreiber bestimmte Daten übermitteln, das sind zum Beispiel:
- eingespeiste Strommenge im Vorjahr
- technische Daten der Anlage (z. B. Leistung)
- Identifikationsmerkmale der Anlage.
Diese Angaben müssen:
- für jede Anlage einzeln („anlagenscharf“)
- bis spätestens 28. Februar des Folgejahres
übermittelt werden.
Eine formale Vorgabe gibt es nicht – eine nachvollziehbare Eigenerklärung reicht in der Regel aus.
Wann wird die Einspeisevergütung fällig?
Die Einspeisevergütung wird erst dann fällig, wenn Sie alle erforderlichen Daten vollständig übermittelt haben.
Das bedeutet:
- Ohne Datenübermittlung besteht kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch.
- Erst nach vollständiger Mitteilung können Sie die Zahlung verlangen.
Wann verjährt mein Anspruch?
Die Frage der Verjährung ist rechtlich nicht vollständig geklärt. Nach überwiegender Auffassung gilt jedoch:
- Die Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit des Anspruchs.
- Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre Daten fristgerecht übermittelt haben.
Dann gilt:
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
- Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Beispiel:
Sie übermitteln die Daten für das Jahr 2025 fristgerecht bis zum 28. Februar 2026.
→ Die Verjährungsfrist beginnt – am Ende des Jahres - am 31. Dezember 2026.
→ Sie endet – drei Jahre später - am 31. Dezember 2029.
→ Ihr Anspruch wäre am 1. Januar 2030 verjährt.
Wenn der Netzbetreiber bis dahin nicht zahlt, müssen Sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen (z. B. Klage oder Mahnbescheid), um die Verjährung zu stoppen.
Probleme mit der Auszahlung der Einspeisevergütung – was tun?
Aktuell erreichen die Verbraucherzentrale NRW viele Beschwerden über verzögerte Zahlungen, insbesondere beim Netzbetreiber Westnetz. Das Unternehmen spricht selbst von längeren Bearbeitungszeiten, versichert aber, dass keine Ansprüche verloren gehen.
Was Sie tun können, wennn Sie Ihre Einspeisevergütung nicht erhalten haben:
- Fordern Sie den Netzbetreiber schriftlich zur Zahlung auf.
- Setzen Sie eine angemessene Frist (14 Tage).
- Prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Daten übermittelt haben.
Wenn keine Reaktion erfolgt:
- Sie können einen Mahnbescheid beantragen.
Wichtig:
Ein Mahnverfahren ist nur sinnvoll, wenn Ihr Anspruch bereits fällig ist – also alle erforderlichen Daten übermittelt wurden.
Was gilt für Anlagen, die ab dem Jahr 2027 in Betrieb genommen werden?
Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, erhalten voraussichtlich keine feste Einspeisevergütung mehr über einen Zeitraum von 20 Jahren. (Stand Juli 2026)
Laut einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum EEG 2027 soll die bisherige Einspeisevergütung entfallen. Stattdessen soll es für eine Übergangszeit und abhängig von der Anlagengröße sowie nur für maximal die ersten drei Jahre nach Inbetriebnahme eine Einspeisevergütung geben. Diese wird jedoch geringer ausfallen als bisher. Nach diesem Zeitraum sollen Anlagenbetreiber:innen ihren Strom direkt an der Börse vermarkten, für die ersten vier Jahre soll es für diese Direktvermarktung einen Zuschuss je eingespeister Kilowattstunde geben. Als Alternative zur Direktvermarktung bliebe nur, den Strom nicht oder nur unentgeltlich einzuspeisen. Das neue EEG soll bis Ende des Jahres beschlossen sein, bis dahin können sich einzelne Details aus dem Entwurf also auch nochmal ändern.
Geht die Anlage noch in diesem Jahr in Betrieb, so gelten aber weiterhin die aktuellen Regeln und Anlagenbetreiber:innen erhalten für 20 Jahre die feste Einspeisevergütung. Planen Sie also gerade eine Photovoltaikanlage, so lohnt es sich, schnell zu sein.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weiterführende Informationen zu Photovoltaik-Anlagen und Einspeisevergütungen finden sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW im Artikel zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.









