Die Verbraucherzentrale sah die anlasslose Übermittlung der Positivdaten als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Nun hat der BGH in einem der Verfahren entschieden, dass dies zur hinreichenden Betrugsprävention zulässig sein kann.
- "Positivdaten" sind z. B. Informationen darüber, wann mit wem wie viele Verträge geschlossen wurden.
- "Negativdaten" können demgegenüber z. B. Zahlungsrückstände beinhalten.
- Sie haben ein Recht darauf, zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat.
Gegenstand der an Wirtschaftsauskunfteien übermittelten Positivdaten sind regelmäßig Informationen zu bestehenden Verträgen, also z.B. wann mit wem ein Vertrag geschlossen wurde oder wie viele Verträge eine Person insgesamt abgeschlossen hat. Im Gegensatz zu Negativdaten, die nicht vertragsgemäßes Verhalten beinhalten können – wie z. B. unbezahlte Rechnungen – haben sich betroffene Personen vor der Übermittlung von Positivdaten nichts zuschulden kommen lassen. Wenngleich auf den ersten Blick harmlos, sind auch Positivdaten dennoch schützenswert: Aus den von Verbraucher:innen getroffenen Entscheidungen, wie beispielsweise der Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder häufigen Vertragswechseln, können Unternehmen Konsequenzen ziehen – und die Betroffenen im Hinblick auf zukünftige Verträge als nicht vertrauenswürdig einstufen.
Nun liegt ein höchstrichterliches Urteil aus Karlsruhe vor (BGH, Urteil vom 14.10.2025, Az. VI ZR 431/24 ). Der BGH bestätigt darin die Auffassung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 20 U 51/24). Die beiden anderen Verfahren wurden zuvor ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen (OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023, Az. 6 U 58/23; OLG München, Urteil vom 3.04.2025, Az. 6 U 2414/23 e).
Nach Auffassung des BGH kann die Übermittlung von Positivdaten durch TK-Unternehmen an die Schufa auf das überwiegende Interesse der Anbieter an einer hinreichenden Betrugsprävention gestützt werden (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) und somit zulässig sein. Dabei geht es insbesondere um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern mehrere Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen.
Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf die Datenweitergabe an die Auskunftei. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Positivdaten bei der Schufa rechtmäßig verarbeitet werden, also etwa ob die übermittelten Positivdaten in das dortige Bonitätsscoring einfließen dürfen. Die Schufa selbst hatte seinerzeit erklärt, keine Positivdaten von TK-Unternehmen mehr entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist das nun gefällte BGH-Urteil jedenfalls kein Freifahrtschein für die Schufa, die Positivdaten für das allgemeine Bonitätsscoring zu verwenden.
Wer wissen möchte, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen gespeichert hat, hat ein Recht darauf, hierüber Auskunft zu erhalten – und falsche Angaben korrigieren zu lassen.