Übermittlung von Positivdaten kann zur Betrugsverhinderung zulässig sein

Stand:
BGH vom 14.10.2025 (VI ZR 431/24)
OLG Düsseldorf vom 31.10.2024 (20 U 51/24)
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"Positivdaten" sind z. B. Informationen darüber, wann mit wem wie viele Verträge geschlossen wurden. Im Gegensatz zu Negativdaten, die nicht vertragsgemäßes Verhalten beinhalten können – wie z. B. unbezahlte Rechnungen – haben sich betroffene Personen vor der Übermittlung von Positivdaten nichts zuschulden kommen lassen. Die Verbraucherzentrale NRW sah die anlasslose Übermittlung der Positivdaten als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

Der BGH hat am 14.10.2025 in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Vodafone GmbH entschieden, dass sich die Beklagte Vodafone GmbH für die Übermittlung von Positivdaten an die Schufa auf das überwiegende Interesse an einer hinreichenden Betrugsprävention stützen kann (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). 

Bei der Betrugsverhinderung geht es insbesondere um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern mehrere Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen.

Das Urteil bezieht sich nur auf die Datenweitergabe an die Auskunftei. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Positivdaten bei der Schufa rechtmäßig verarbeitet werden, also etwa ob die übermittelten Positivdaten in das dortige Bonitätsscoring einfließen dürfen.

 

Zwei weitere Verfahren der Verbraucherzentrale NRW wegen Übermittlung von Positivdaten gegen die Telekom Deutschland GmbH und gegen die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sind ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen: