Verbraucherrecht

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Das ändert sich 2024 bei den Themen Verbraucherrecht
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Neue Sammelklage: Starkes Mittel für mehr Verbraucherschutz

Mit dem Verbraucherdurchsetzungsgesetz (VDuG) wurde die sogenannte Abhilfeklage als neue Form der Sammelklage eingeführt. Das Gesetz ist am 13.10.23 in Kraft getreten. Die Auswirkungen werden Verbraucher:innen ab 2024 zu spüren bekommen, da die neue Klageart erst einmal anlaufen muss. Die neue Sammelklage ermöglicht Organisationen wie den Verbraucherzentralen, kollektiv Leistungen für Verbraucher:innen vor Gericht zu erstreiten. Konkret heißt das, dass am Ende eines Verfahrens direkte Ansprüche der Verbraucher:innen stehen sollen, beispielsweise auf Entschädigungen wegen Flugausfällen oder Rückzahlungen wegen Preiserhöhungen aufgrund unwirksamer Klauseln. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 Verbraucher:innen betroffen sind. Neu ist auch, dass sich Betroffene bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung auch nachträglich noch in das Klageregister eintragen können.

Gesetz über digitale Dienste: „Digital Services Act“ (DSA)

Ab dem 17. Februar 2024 gilt EU-weit der „Digital Services Act“ (DSA). Ziel ist es, einerseits Grundregeln für das Marktverhalten von digitalen Dienste­anbietern zu schaffen und andererseits Verbraucher:innen bessere Beschwerdemöglichkeiten bei Verletzungen der Regeln an die Hand zu geben. So müssen Nutzer:innen zukünftig leichter illegale Inhalte melden können, die dann von den Unternehmen verbindlich geprüft werden müssen. Aber auch wenn Inhalte fälschlicherweise gelöscht werden oder der Zugang zum Account verwehrt wird, müssen Anbieter dies begründen und diese Entscheidung muss überprüfbar sein. Werbung darf Nutzer:innen von Online-Plattformen künftig nicht mehr auf Basis sensibler persönlicher Daten ausgespielt werden. Dazu zählen etwa die politische Überzeugung, sexuelle Orientierung oder ethnische Zugehörigkeit. Plattformen müssen zudem jegliche Werbung als solche kennzeichnen und klare Informationen bieten, wer dafür bezahlt hat. Gegenüber Minderjährigen müssen Plattformen besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, u. a. durch ein vollständiges Verbot zielgerichteter Werbung. Die Überwachung und Durchsetzung des DSA gegenüber sehr großen Online-Plattformen und -Suchmaschinen erfolgt durch die EU-Kommission. Zuständig für die Durchsetzung in Deutschland und zentrale Beschwerdestelle für Verbraucher:innen soll hauptsächlich die Bundesnetzagentur als DSA-Koordinator sein.

Gesetz über digitale Märkte (DMA)

Mehr Fairness auf digitalen Plattformen: 2024 werden Verbraucher:innen von den neuen Pflichten für große Anbieter digitaler Angebote profitieren. So soll nach dem Willen des EU-Gesetzgebers die Marktmacht wichtiger, großer Unternehmen (sog. „Gatekeeper“ oder zu deutsch Torwächter) eingehegt und letztendlich der Wettbewerb und damit die Wahlfreiheit zugunsten der Nutzer:innen verbessert werden. Welche „Gatekeeper“ und welche Dienste genau von den neuen Pflichten erfasst sind, legt die EU-Kommission fest. Bislang wurden die Unternehmen Alphabet (Google), Amazon, Apple, der TikTok-Konzern ByteDance, Meta (Facebook und Instagram) und Microsoft zu „Gatekeepern“ erklärt. Diese müssen bis spätestens März 2024 ihren neuen Pflichten bezogen auf bestimmte zentrale Plattformdienste nachkommen. Dazu zählt etwa die Möglichkeit, vorinstallierte Apps auf dem Smartphone zu löschen und Software insgesamt freier wählen zu können. Auch der Messengerdienst WhatsApp von Meta muss sich schrittweise für Nutzer anderer Messengerdienste öffnen (Interoperabilität) – sofern konkurrierende Anbieter dies wünschen.

Schnellere Rechtssicherheit bei Massenverfahren

Mit dem sogenannten Leitentscheidungsverfahren soll eine neue Möglichkeit für den Bundesgerichtshof (BGH) geschaffen werden, grundsätzliche Rechtsfragen in sogenannten Massenverfahren, also Einzelklagen zu ähnlich gelagerten Verbraucherfällen, zu klären. Sobald in einem Massenverfahren eine Revision eingelegt wurde, kann der BGH das Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen. In der Folge kann der BGH über die Rechtsfrage, unabhängig von den weiteren Prozesshandlungen der Parteien, entscheiden. Hintergrund ist, dass es in Massenverfahren häufig rechtliche Streitfragen gibt, die sich in allen Verfahren gleichermaßen stellen, so wie etwa beim VW-Dieselskandal. Durch das Leitentscheidungsverfahren könnte über solche Fragen höchstrichterlich entschieden werden und schneller Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen werden. Bisher muss es bei Einlegung einer Revision nicht zwingend zur Entscheidung über diese Streitfragen kommen, da sich die Parteien zum Beispiel noch außergerichtlich einigen können und eine etwaige Revision dann ohne Entscheidung zurückgenommen wird.

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