Urteil gegen die SCHUFA wegen Ausgestaltung des Kündigungsbuttons

Stand:
OLG Frankfurt a.M. vom 05.12.2024 (6 UKl 4/24)
Off

Im Verfahren gegen die SCHUFA hat das OLG Frankfurt a.M. die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW bestätigt.

Das Gericht stellte fest, dass im Rahmen der Gestaltung eines Kündigungsbuttons nach § 312k BGB die Bestätigungsschaltfläche (§ 312 k Abs. 2 Nr. 2 BGB – „jetzt kündigen“), jederzeit auf der Bestätigungsseite erkennbar und zugänglich sein soll. Bei der Gestaltung der SCHUFA war es so, dass diese Schaltfläche erst nach Eingabe der Daten sichtbar wurde.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es zur Erfüllung des § 312k Abs. 3 BGB - der Verbraucher muss seine Kündigungserklärung speichern können -  nicht ausreicht, eine Bestätigungsmail an den Nutzer zu verschicken. Die Absätze 3 und 4 des § 312k BGB enthalten zwei ähnliche Vorgaben, müssen aber beide kumulativ umgesetzt werden. Es bedarf einer Möglichkeit der Dokumentation der Abgabe der Kündigungserklärung und daneben einer Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform.

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

Bilanz des vzbv nach Ampel-Aus: Vieles ist offen geblieben

Die Ampel-Regierung wollte mehr Fortschritt wagen und sich für Verbraucher:innen stark machen. Die Bilanz des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nach Ende der Regierungszeit ist durchwachsen.
Ein Handydisplay, auf dem Prime Video steht

Verbraucherzentrale NRW plant Sammelklage gegen Amazon

Millionen Kunden von Amazon mit einer Amazon Prime-Mitgliedschaft haben zum 15. September 2022 eine Preiserhöhung erhalten. Diese ist aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW rechtswidrig und mit einer geplanten Sammelklage will die Verbraucherzentrale NRW die zu Unrecht gezahlten Beträge für Verbraucher:innen zurückholen. Amazon soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.