Möbelhäuser auf dem Prüfstand: Annahmefrist unangemessen lang

Stand:
BGH vom 13.09.2000 (VIII ZR 34/00)
OLG Hamm vom 17.12.1999 (11 U 112/99)
LG Dortmund vom 26.02.1999 (8 O 7/99)
Off

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Annahmefrist eines Möbelhändlers von drei Wochen ist unangemessen lang im Sinne des § 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Das hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Wohnwelt Niessing GmbH & Co. KG entschieden.

Dabei sei eine Annahmefrist von drei Wochen für zu bestellende Ware regelmäßig angemessen, dies könne jedoch nicht gleichermaßen auch für vorrätige Ware gelten, so das Gericht. Eine Klausel, die nicht zwischen diesen Varianten differenziert, sondern für alle Fälle eine längere Frist vorsieht, ist unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte für die Kund:innen der Sparkasse, damit sie Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Die Methode, wie die Zinsen zu berechnen sind, steht mit dem Urteil fest. Das Verfahren ist beendet.

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz

Die Sparkasse Mansfeld-Südharz hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte für die Kund:innen der Sparkasse, damit sie Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Die Methode, wie die Zinsen zu berechnen sind, steht mit dem Urteil fest. Das Verfahren ist beendet.
Schmuckbild

DefShop GmbH: Rückerstattung lässt auf sich warten

Bei den Verbraucherzentralen häufen sich zurzeit Beschwerden von Verbraucher:innen über den Onlineshop DefShop: Seit Wochen warten sie auf ihr Geld von retournierten Waren.