Klagebefugnis der Verbraucherzentrale NRW auch bei Wettbewerbsverstößen außerhalb von NRW gegeben

Stand:
BGH vom 22.09.2011 (I ZR 229/10)
OLG Brandenburg vom 30.11.2010 (6 U 27/10)
LG Potsdam vom 18.02.2010 (51 O 96/09)
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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist auch bei Wettbewerbsverstößen außerhalb von NRW klagebefugt. Das hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Höffner Möbelgesellschaft GmbH & Co. KG entschieden.

Das Gericht führt dazu aus, dass die Klagebefugnis nicht schon daraus folgt, dass die Verbraucherzentrale NRW in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Aus der Satzung der Verbraucherzentrale NRW ergebe sich jedoch keine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen, vielmehr sei der nach der Satzung verfolgte Zweck, den Verbraucherinteressen zu dienen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 22.09.2011 (I ZR 229/10).pdf

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