Sachleistung statt Selbstzahlung für GKV-Patienten in GKV-Sprechzeit

Stand:
LG Düsseldorf vom 26.06.2024 (34 O 107/22)
Off

Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den gesetzlichen Krankenkassen keine Erstattung der von ihnen verauslagten Behandlungskosten. Sie bekommen in der Regel die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärztinnen und Ärzten, die mit den kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben.

Ein Solinger Augenarzt hatte über das Buchungsportal Jameda Selbstzahlertermine auch für gesetzlich versicherte Patienten angeboten. Zum Termin sollte ein gesetzlich versicherter Patient 150 € mitbringen, obwohl der gebuchte Termin innerhalb der Sprechzeit für gesetzlich Versicherte stattfinden sollte (die der Augenarzt auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vermerkt hatte) und es sich bei der gewünschten Untersuchung und Behandlung nicht um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), sondern um eine Kassenleistung handelte. Auch für Notfallbehandlungen sollte eine Selbstzahlerleistung erbracht werden.

Das Landgericht Düsseldorf untersagte dem Augenarzt nun, Behandlungstermine anzubieten oder anbieten zu lassen, in dem

a) für frühere Termine zur Behandlung von gesetzlich versicherten Personen die Übernahme der Behandlungskosten gefordert wird,

b) gesetzlich Versicherte mit akuten Beschwerden und/oder Schmerzen die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen müssen (wie in der Anlage F 2, Seite 1 abgebildet).

Schmuckbild

Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!
Eine Hand hält ein Deutschlandticket neben einen Stopp-Knopf an der Tür einer Straßenbahn

Deutschlandticket: Neue Zusatztickets in NRW ab Juli 2023

Zusatztickets für Fahrradmitnahme und 1. Klasse gelten jetzt in ganz Nordrhein-Westfalen – nicht mehr wie bisher nur für einzelne Verkehrsverbünde.

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.