Zwingende Erteilung einer Einziehungsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bei Energielieferverträgen sowie Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,- Euro pro Überweisung unzulässig

Stand:
LG Wiesbaden vom 29.06.2017 (2 O 182/16)
Off

Das LG Wiesbaden hat der eprimo GmbH untersagt, die Bestellung eines Strom- bzw. Gasliefervertrages über einen Tarifrechner gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilt. Zudem darf das Unternehmen für die Zahlung mittels Überweisung keine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,- Euro verlangen.

Die eprimo GmbH macht den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages über einen Tarifrechner wie verivox oder check24.de davon abhängig, dass Verbraucher eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilen. Andernfalls kann der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden. Damit verstößt das Unternehmen gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wonach Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Das Argument der eprimo GmbH, sie biete auf ihrer Homepage für Tarife mit identischen oder besseren Konditionen verschiedene Zahlungsweisen an, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn Kunden sich eigenständig auf der Homepage von eprimo nach weiteren Zahlungswegen erkundigen würden, sei damit eine "leichte, eindeutige und damit transparente Vergleichbarkeit von den angebotenen Zahlungsweisen [...] nicht gewährleistet."

Die Bearbeitungspauschale von 2,- Euro für eine Überweisung verstößt laut LG Wiesbaden gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Zwar dürfen dem Verbraucher die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels auferlegt werden, wenn zumindest eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (hier: das Lastschriftverfahren) besteht. Umstritten ist, ob mit solchen Kosten nur die Kosten Dritter für die Nutzung des Zahlungsmittels (z.B. Bankgebühren) gemeint sind oder ob auch unternehmensinterne Kosten (Bearbeitungs-/Personalkosten) darunter fallen. Wie diese Auslegungsfrage zu entscheiden ist, ließ das LG Wiesbaden offen. Die eprimo GmbH sei jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich Höhe und Zusammensetzung der anfallenden Kosten trotz gerichtlichem Hinweis nicht nachgekommen. Daher sei zu ihren Lasten zu entscheiden gewesen.

Die eprimo GmbH hatte gegen das Urteil beim OLG Frankfurt (Aktenzeichen: 6 U 129/17) Berufung eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 29.09.2017 zurückgenommen.

Das Urteil ist daher rechtskräftig.

LG Wiesbaden vom 29.06.2017 (2 O 182/16)

Eine Arztrechnung liegt auf dem Tisch, darauf ist ein Stethoskop abgelegt.

Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf

Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!
Ein Mann fährt auf einem Lastenfahrrad

Verkaufsstopp bei Babboe: Zwei weitere Modelle sind betroffen

Die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Verbrauchsgütersicherheit hatte im Februar den Verkauf von Lastenrädern der Marke Babboe gestoppt. Da bei einigen Modellen Sicherheitsmängel vorlagen, die zum Teil in Rahmenbrüchen endeten, muss sich der Lastenfahrrad-Hersteller nun mit strafrechtlichen Ermittlungen auseinander setzen.
Diverse Lebensmittel werden in einem Pappkarton zusammengestellt.

Kochboxen unter der Lupe

Anbieter von Kochboxen werben mit einfacher Zubereitung, frischen Zutaten und vor allem mit Zeitersparnis. Die Verbraucherzentrale NRW hat sich die Angebote einmal genauer angeschaut und Tipps zusammengestellt, worauf Sie vor der Bestellung achten können.