Verbraucherzentrale NRW stoppt irreführende Werbung für Elektroheizungen

Stand:
OLG Stuttgart vom 23.05.2013 (2 U 194/12)

Gegen Werbung von EVO, einem Anbieter von elektrischen Heizgeräten aus Baden-Württemberg, hat sich die Verbraucherzentrale (VZ) NRW erfolgreich durchgesetzt. Per einstweiliger Verfügung untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart dem Unternehmen, bei Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, Heizen mit Strom sei preiswerter als mit Öl oder Gas und damit für seine Elektroheizungen zu werben.

OLG Stuttgart vom 23.05.2013 (2 U 194/12)

Gegen Werbung von EVO, einem Anbieter von elektrischen Heizgeräten aus Baden-Württemberg, hat sich die Verbraucherzentrale (VZ) NRW erfolgreich durchgesetzt. Per einstweiliger Verfügung untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart dem Unternehmen, bei Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, Heizen mit Strom sei preiswerter als mit Öl oder Gas und damit für seine Elektroheizungen zu werben.

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Diesen Anschein erweckte das Unternehmen insbesondere durch ein Werbediagramm in einer Hauswurfsendung, welches die Preisentwicklung verschiedener Energieträger aufzeigte. Für diesen vermeintlichen Vergleich wählte der Anbieter allerdings unterschiedliche Größen. Statt die Preise vergleichbar für eine Kilowattstunden (kWh) erzeugter Wärme anzugeben, zeigte er sie pro Liter Öl, Kubikmeter Gas beziehungsweise kWh Strom an. Diese Darstellung führte zu einem "verzerrten Bild", urteilten die Richter am OLG Stuttgart.

Das Landgericht Ravensburg hatte die Werbung in erster Instanz nicht moniert (Az.: 7 O 66/12). Gegen dieses Urteil legte die VZ NRW nun erfolgreich Berufung beim OLG Stuttgart ein. EVO hat das Urteil vom OLG Stuttgart (Az.: 2 U 194/12) abschließend anerkannt.

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