Unzulässige Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung

Stand:
LG München I vom 01.12.2017 (37 O 5551/17)
Off

Das LG München hat dem Strom- und Gasanbieter mivolta GmbH untersagt, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Zweck der Werbung oder zur Anbahnung von Energieversorgungsverträgen anzurufen.

Dass Verbraucher durch unerwünschte Werbeanrufe unzumutbar belästigt werden und solche Anrufe daher verboten sind, ist klar in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gesetzlich geregelt. Dennoch greifen Unternehmen immer wieder zu derartigen Mitteln, um Verträge anzubahnen bzw. abzuschließen. So hatten sich auch zahlreiche Verbraucher über Werbeanrufe von mivolta beschwert. Die mivolta GmbH hatte sich mit dem Argument gewehrt, dass ihr die Anrufe nicht zuzuordnen seien; die von den Verbrauchern angegebenen Rufnummern, die beim Anruf im Display des Telefons erscheinen, seien ihr nicht bekannt. Dieses bloße Bestreiten genügte dem Gericht jedoch nicht. Denn es sei technisch möglich, dass auf dem Display des Angerufenen eine andere Rufnummer erscheint als die tatsächliche Rufnummer des Anrufers (so genanntes „Call-ID-Spoofing“). Mivolta habe daher seiner sekundären Beweislast nicht genügt.

Auch die Behauptung, dass Betroffene im Rahmen einer Teilnahme an einem Gewinnspiel eine Einwilligung zu Anrufen erteilt hätten, konnte mivolta nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen. Dazu sei es „erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert“. Mivolta hatte nur in einem Teil der Fälle die Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel belegt. Ob das überhaupt ausreicht, um eine vorherige Einwilligung zu belegen, ließ das Gericht offen.

Bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.09.2017 hatte das LG München der mivolta GmbH untersagt, Verbrauchern im Zusammenhang mit Energieversorgungsverträgen im Fernabsatz eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die entgegen den gesetzlichen Anforderungen keine Angaben zu Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens enthält.

LG München I vom 01.12.2017 (37 O 5551/17)

LG München I vom 05.09.2017 (37 O 5551/17) Teil-Anerkentnisurteil

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH-Urteil gegen Parship: Vertragsverlängerungen teilweise unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen die Online-Partnervermittlung entschieden. Automatische Verlängerungen von Sechs-Monats-Verträgen waren unwirksam. Betroffenen stehen Rückzahlungen zu.
Das neue Logo der Verbraucherzentrale

Ein neuer Look für die Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentralen setzen sich tagtäglich für Ihre Rechte ein: mit unabhängiger Beratung, verlässlichen Informationen und einem klaren Ziel – Ihre Interessen zu schützen. Damit Sie uns noch leichter finden und überall direkt erkennen, treten wir seit Mitte Juli 2025 in einem neuen Look auf.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH ebnet Weg für Erstattungen nach Sammelklage gegen Parship

Der vzbv hatte mit einer Sammelklage automatische Vertragsverlängerungen von Parship angegriffen. Der Bundesgerichtshof hat die Verlängerungen teilweise für unwirksam erklärt. Verbraucher:innen können Rückzahlungen verlangen. Ein fristloses Kündigungsrecht hat das Gericht nicht anerkannt.