Unzulässige Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung

Stand:
LG München I vom 01.12.2017 (37 O 5551/17)
Off

Das LG München hat dem Strom- und Gasanbieter mivolta GmbH untersagt, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Zweck der Werbung oder zur Anbahnung von Energieversorgungsverträgen anzurufen.

Dass Verbraucher durch unerwünschte Werbeanrufe unzumutbar belästigt werden und solche Anrufe daher verboten sind, ist klar in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gesetzlich geregelt. Dennoch greifen Unternehmen immer wieder zu derartigen Mitteln, um Verträge anzubahnen bzw. abzuschließen. So hatten sich auch zahlreiche Verbraucher über Werbeanrufe von mivolta beschwert. Die mivolta GmbH hatte sich mit dem Argument gewehrt, dass ihr die Anrufe nicht zuzuordnen seien; die von den Verbrauchern angegebenen Rufnummern, die beim Anruf im Display des Telefons erscheinen, seien ihr nicht bekannt. Dieses bloße Bestreiten genügte dem Gericht jedoch nicht. Denn es sei technisch möglich, dass auf dem Display des Angerufenen eine andere Rufnummer erscheint als die tatsächliche Rufnummer des Anrufers (so genanntes „Call-ID-Spoofing“). Mivolta habe daher seiner sekundären Beweislast nicht genügt.

Auch die Behauptung, dass Betroffene im Rahmen einer Teilnahme an einem Gewinnspiel eine Einwilligung zu Anrufen erteilt hätten, konnte mivolta nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen. Dazu sei es „erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert“. Mivolta hatte nur in einem Teil der Fälle die Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel belegt. Ob das überhaupt ausreicht, um eine vorherige Einwilligung zu belegen, ließ das Gericht offen.

Bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.09.2017 hatte das LG München der mivolta GmbH untersagt, Verbrauchern im Zusammenhang mit Energieversorgungsverträgen im Fernabsatz eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die entgegen den gesetzlichen Anforderungen keine Angaben zu Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens enthält.

LG München I vom 01.12.2017 (37 O 5551/17)

LG München I vom 05.09.2017 (37 O 5551/17) Teil-Anerkentnisurteil

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Ein Gerät Healy neben dem Wort Warnung.

Healy: Keine wissenschaftliche Evidenz für Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen beschweren sich immer mehr Menschen über das Produkt "Healy". Verkäufer:innen behaupten, das Medizinprodukt würde beispielsweise bei chronischen Schmerzen, Schlafstörungen oder Depressionen helfen. Die Wirksamkeit von "Healy" ist aber nicht wissenschaftlich bewiesen.
Fokuswoche Ziele

Auslandspraktikum während Ausbildung - jetzt zu Online-Vortrag anmelden!

Auslandsaufenthalt während der Berufsausbildung: Wie geht das? Hier findest du alle Infos zu den kostenlosen Online-Vorträgen.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

1N Telecom GmbH: Verwirrung und Ärger um Angebote und Schadensersatz

Zahlreiche Verbraucher:innen werden von der 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf zum Abschluss eines neuen Festnetztarifs angeschrieben. Viele melden sich wegen Problemen und Schadensersatzforderungen bei den Verbraucherzentralen, die rechtlich gegen das Unternehmen vorgegangen sind.