OLG kippt Garantiebedingungen für Batteriespeicher der Firma Sonnen

Stand:
OLG München vom 02.07.2020 (29 U 4804/19)
LG München I vom 18.07.2019 (12 O 13150/18)
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In ihrem Einsatz für faire Bedingungen rund um die Photovoltaik für Privatleute hat die Verbraucherzentrale NRW vor Gericht einen Erfolg gegen den Batteriespeicherhersteller sonnen GmbH errungen. In einem von den Verbraucherschützern angestrengten Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht München am 2. Juli 2020 acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen des Shell-Tochterunternehmens statt. Den acht Klauseln wurde Intransparenz attestiert. In sieben weiteren Punkten wies das Gericht die Klage ab. Das Landgericht München hatte die Klage als erste Instanz im Juli 2019 noch in allen Punkten abgewiesen.

Die nunmehr beanstandeten Klauseln betreffen zum Beispiel die Abwälzung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam ist die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintritt, wenn die Batterie nur weniger als 80 Prozent ihrer Nennkapazität speichern kann oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird.“

Die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürfen in ihrer bisherigen Form auch nicht mehr verwendet werden. Im Bereich Datenschutz wurden Regelungen zur Erhebung und Weitergabe von Daten an Dritte als intransparent beanstandet. Dies bewerten die Verbraucherschützer angesichts der zunehmenden Vernetzung im Smart Grid als besonders bedeutsam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

OLG München vom 02.07.2020 (29 U 4804/19)

LG München vom 18.07.2019 (12 O 13150/18)

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