Samsung Smart TV-Modell - Gericht rügt Datenschutzbestimmungen

Stand:
LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15)
Off

Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext insbesondere ohne hervorgehobene Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung.

Dies hatte das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH am 10. Juni 2016 entschieden.

Darüber hinaus hat das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet, die genauer regelten, wie erhobene Daten verwendet und weitergegeben werden durften. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer sah das Landgericht die Samsung Electronics GmbH zwar nicht in der Verantwortung, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen. Die Richter verwiesen auf eine mögliche Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns. Die Samsung Electronics GmbH entließ das Gericht aber nicht vollkommen aus der Pflicht und entschied, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft die Nutzer jedenfalls über die Gefahr von Datenflüssen des TV-Geräts bei Anschluss an das Internet aufzuklären habe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 141/16) hat diesbezüglich am 05.10.2017 die Entscheidung des Landgerichts nach Berufung von Samsung insbesondere aus vorwiegend prozessualen Gründen aufgehoben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

 

LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15).pdf

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Hand hält rote BahnCard 25

Nach Klage der Verbraucherzentrale: Kündigungsfrist für BahnCard verkürzt

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen hat die Deutsche Bahn die Kündigungsfristen für die BahnCard von 6 auf 4 Wochen verkürzt. Dies gilt jedoch nicht für alle BahnCards, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale will weiter klagen, noch aus einem anderen Grund.
Schultüte mit Stiften und Süßigkeiten

Schulanfang: Keine Schadstoffe in Schultüte und Schulranzen

Die Auswahl an Stiften und sonstiger Ausstattung fürs neue Schuljahr ist groß. Doch nicht alles, was der Handel bietet, ist nachhaltig und frei von Schadstoffen. Wir bieten Hilfe bei der Auswahl für den Schulstart - und spätere Schuljahre.
Eine Frau befragt einen älteren Herrn und hält ein Klemmbrett mit Unterlagen in der Hand

Wie können Sie sich gegenüber dem Pflegedienst verhalten?

Bei der ambulanten Pflege sind pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen häufig auf die Unterstützung eines Pflegedienstes angewiesen. Die Verbraucherzentralen geben Antworten auf typische Fragen zu ambulanten Pflegeverträgen.