Klauseln, wonach eine fristlose Kündigung alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges möglich ist, sind unzulässig

Stand:
LG Köln vom 10.12.2014 (26 O 280/14)
Off

Das Gericht befand zwei Klauseln eines Mobilfunkvertrages für unwirksam. Nach der ersten Klausel hatte der Anbieter, die Telekom Deutschland GmbH, das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Preise für zwei aufeinander folgende Monate bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug gekommen war. Nach der zweiten Klausel hatte die Telekom Deutschland GmbH das Recht zu einer fristlosen Kündigung, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug gerät.

Die Klauseln widersprechen dem in § 314 Abs.2 S.1 BGB aufgestellten und für das außerordentliche Kündigungsrecht geltenden Grundsatz, wonach eine außerordentliche Kündigung in aller Regel nur zulässig ist, wenn dem Vertragspartner eine Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde und diese abgelaufen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht z.B. wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert. Der bloße Zahlungsverzug reiche jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, eine Ausnahme von dem Grundsatz annehmen zu können.

Daneben verstößt die erste Klausel noch gegen das Transparenzgebot. Danach müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich dargestellt werden. Dem Vertragspartner wird durch die gewählte Formulierung "eines nicht unerheblichen Teils der Preise" nicht hinreichend deutlich, wann er mit einer Kündigung überhaupt rechnen muss.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.